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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Sechs-Monats-Frist keine Fälligkeitsregelung

Sechs-Monats-Frist keine Fälligkeitsregelung

BGH-Beschluss vom 18.11.2008 VI ZB 22/08

Nach einem unstreitig vom Beklagten allein verursachten Verkehrsunfall ließ der Kläger die Schäden an seinem Fahrzeug im Rahmen eines Sachverständigengutachtens feststellen.

Die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 7.200 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700 € und der Restwert auf ca. 1.800 €.

Der Kläger ließ das Fahrzeug kurz nach dem Unfallgeschehen vollständig und fachgerecht reparieren.

Beim ebenfalls mitverklagten Haftpflichtversicherer des Beklagten machte er die Reparaturkosten in Höhe von ca. 7.200 €, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten und die Kostenpauschale geltend.

Die mitverklagte Haftpflichtversicherung zahlt jedoch lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und verwies darauf, dass eine weitere Erstattung erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist in Betracht komme.

Der Kläger macht etwa fünf Monate nach dem Verkehrsunfallereignis beim Landgericht Düsseldorf einen restlichen Schadenersatzanspruch geltend, Ende Juni zahlte die beklagte Haftpflichtversicherung wegen des Ablaufs der 6-Monatsfrist den ausstehenden Restbetrag, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt wurden.

Das Landgericht Düsseldorf erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf, worauf hin dieser sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf erhob. Diese wurde unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die zum BGH erhobene Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg:

Nach Ansicht des BGH habe das OLG die Rechtsprechung des BGH zur 6-monatigen Haltedauer offenbar fehlinterpretiert.

Macht der Anspruchsteller einen Schaden, welcher über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, geltend so wird der Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Die 6-Monatsregelung habe ihren Sinn darin, dass ein geschädigter Verkehrsteilnehmer dann, wenn er den Restwert kurzfristig realisiert, nicht gegen das Bereicherungsverbot verstößt, wenn er zusätzlich Reparaturkosten geltend macht. Daher muss das Integritätsinteresse bei Schäden über dem Wiederbeschaffungsaufwand durch eine gewisse Haltedauer, für die der BGH sechs Monate in Ansatz gebracht hat, manifestiert werden.

Allerdings könne dieser Rechtsprechung des BGH nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch erst nach Ablauf der Haltefrist fällig werde.

Die 6-Monatfrist stelle keine materielle rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar, vielmehr komme ihr lediglich beweismäßige Bedeutung zu.

Die Nutzung des reparierten Fahrzeugs sechs Monate nach dem Unfall stelle nach Ansicht des BGH jedenfalls ein ausreichendes Indiz dar, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen.

Hierbei bezieht sich der BGH insbesondere auf Urteile des LG Trier, Urteil vom 08. Juli 2008 sowie des AG Trier NJW RR 2008, Seite 185, 186 ff. .

Bei Annahme der 6-monatigen Haltedauer einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung müsste der Geschädigte den Differenzbetrag zur Reparatur unter Umständen vorfinanzieren, wobei es ihm nicht möglich wäre, den Unfallverursacher in Verzug zu setzen, um die Verzinsung seiner Forderung zu erreichen.

Eine zinslose Vorfinanzierung widerspreche allerdings der schadenersatzrechtlich garantierten Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hingegen sei die Überbürdung des Solvenzrisikos nicht unzumutbar, zumal der Versicherer entscheiden könne, ob er den gesamten Schadenersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt.

Wenn der Versicherer zahle, könne er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

Für den zu entscheidenden Fall bedeutete dies, dass der Kläger das Fahrzeug über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt hatte und insofern ein ausreichendes Integritätsinteresse bestand.

Die Geltendmachung der Reparaturkosten war insofern rechtens, da die Forderung auch unmittelbar mit ihrer Geltung fällig wurde.

Daher entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.