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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Keine Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung

Keine Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung

AG Trier, Urteil vom 30.12.2008, AZ. 5 C 208/08 (rechtskräftig)

Der Kläger machte vor dem Amtsgericht klageweise restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, den der Unfallgegner unstreitig alleine verursacht hatte, geltend.

Nach dem Unfallereignis hatte der Kläger durch einen Sachverständigen die Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt auf 7.343,44 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 17.595 € und einem Restwert von 12.680 € schätzen lassen.

Das Fahrzeug selbst ließ er anderweitig reparieren und machte unter Vorlage einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen, ausweislich derer eine sach- und fachgerechte Reparatur stattgefunden hatte, u. a. die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten geltend.

Die mitverklagte Haftpflichtversicherung benannte eine freie Kfz-Werkstatt, in der das klägerische Fahrzeug für netto 6.297,23 € hätte repariert werden können und überwies auf die Reparaturkosten auch nur diesen Betrag. Den Differenzbetrag auf die Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.046,21 € begehrte der Kläger nunmehr klageweise vor dem Amtsgericht, da er den Standpunkt vertrat, dass er auch bei einer fiktiven Abrechnung die in einer Vertragswerkstatt anfallenden Nettoreparaturkosten inkl. allen Aufschlägen geltend machen kann.

Das Amtsgericht gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des vollen geltend gemachten Betrages mit folgender maßgeblicher Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH habe der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die in einer Markenwerkstatt anfallen, und zwar unabhängig davon, ob oder wie repariert wird, er müsse hierbei allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot beachten.

Nach Ansicht des AG Trier darf der Kläger unter Beachtung dieser Grundsätze auf Basis der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten einer Markenwerkstatt abrechnen.

Zwar habe der BGH im Urteil vom 29.04.2003, AZ. VI ZR 398/02 („Porsche-Urteil“) entschieden, dass sich der Geschädigte auf eine für ihn mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss.

Die Verweisung komme jedoch im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht in Betracht, da die mitverklagte Versicherung eine günstigere Reparaturmöglichkeit erst benannt hatte, nachdem das Fahrzeug bereits repariert worden war (was nach Ansicht des Gerichts auch gerade zur Verringerung des Nutzungsausfalls unmittelbar zugunsten der Beklagten geschehen ist).

Anderenfalls würde der Geschädigte durch einen Eingriff in seine Dispositionsfreiheit benachteiligt werden, zumal die Gefahr bestehe, dass nicht einmal die tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur erstattet würden. Zur Offenlegung der tatsächlichen Kosten ist der Geschädigte aber aufgrund seiner Dispositionsfreiheit nicht verpflichtet, die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Totalreparation sei offenkundig.

Weiterhin beantwortet das AG Trier die vom BGH offen gelassene Frage nach der „Gleichwertigkeit“ der Reparaturmöglichkeiten zugunsten der Markenwerkstätte:

Unabhängig von der Frage, ob in einer freien Werkstatt technisch „gleich gute“ Ergebnisse erzielt werden wie in der Markenwerkstatt, stelle die Reparatur in der freien Werkstatt eben keine gleichwertige Alternative dar. Dies sei auch bei einem bereits einige Jahre älteren Fahrzeug, bei dem keine Garantie mehr bestehe, der Fall. Der Verbraucher bzw. der potenzielle Aufkäufer des reparierten Fahrzeugs bringe gegenüber „einer Vertragswerkstatt regelmäßig größeres Vertrauen“ auf. Der Verbraucher selbst könne letztlich die technische Gleichwertigkeit der Reparaturen nicht beurteilen, dies gelte auch im Vorfeld für die Frage, ob für die durchzuführende Reparatur überhaupt markenspezifische Fachkenntnisse erforderlich sind oder nicht.

Dies werde dem Geschädigten seitens der mitverklagten Versicherung auch für den Fall der Durchführung der Reparatur in einer Vertragswerkstatt ausdrücklich zugestanden. Insofern dürfe zur Wahrung der „in § 249 II 1 BGB normierten Dispositionsfreiheit“ keine unterschiedliche Schadensberechnung bei tatsächlicher und fiktiver Abrechnung vorgenommen werden, anderenfalls gegen Grundsätze des Schadenersatzrechts verstoßen werde.

Letztlich sprächen auch Praktikabilitätserwägungen für die Gleichbehandlung der Schadensberechnung bei tatsächlicher Reparatur und fiktiver Abrechnung, da bei rechtzeitiger Benennung einer preiswerteren freien Reparaturwerkstatt deren Gleichwertigkeit auch in technischer Hinsicht mittels Strengbeweis überprüft werden müsse.