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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung

Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung

LG Hildesheim, Urteil vom 22.08.2008, AZ. 7 S 68/08, u.a.

LG Hildesheim, Urteil vom 22.08.2008, AZ. 7 S 68/08
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, AZ. I-1 U 246/07
LG Hechingen, Urteil vom 19.09.2008, AZ. 3 S 11/08 (Revision zum BGH zugelassen)
LG Mannheim, Urteil vom 24.10.2008, AZ. 1 S 95/08 (Revision zum BGH zugelassen)
KG, Urteil vom 30.06.2008, AZ. 22 U 13/08

Anderer Ansicht:

LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2007, AZ. 8 S 34/07
AG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2008, AZ. 22 C 816/07
AG Trier, Urteil vom 30.12.2008, AZ. 5 C 208/08

Seit jeher war der Versicherungswirtschaft die Möglichkeit der „fiktiven Abrechnung“ ein Dorn im Auge. Bis dato war die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung „nach Gutachten / Kostenvoranschlag“ von dem Gedanken getragen, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsverfahrens frei darüber entscheiden konnte, ob er das Fahrzeug überhaupt und ggf., wie er es repariert. Die einhellige Rechtsprechung hatte für den Fall der fiktiven Abrechnung dem Geschädigten in der Vergangenheit grundsätzlich die Erstattung der Reparaturkosten zugesprochen, die in einer Markenwerkstatt angefallen wären.

In jüngster Zeit mehren sich – aufgrund des massiven vorgerichtlichen Abwicklungsgebarens der Versicherer – die Urteile, die unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine unterschiedliche „Schadenshöhe“ feststellen, je nach dem, ob tatsächlich in der Markenwerkstatt repariert wird oder eben nur die diesbezüglichen Kosten geltend gemacht werden.

Dreh- und Angelpunkt der Argumentation ist das sogenannte „Porsche-Urteil“ des BGH vom 29.04.2003, AZ. VI ZR 398/02. Demnach habe ein Geschädigter unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation und seiner Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der ggf. durch das Unfallereignis selbst für ihn entstandenen Schwierigkeiten darauf zu achten, dass der Schaden „wirtschaftlich vernünftig“ abgewickelt wird.

Üblicherweise wäre durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Weg für die fiktive Abrechnung eröffnet, wenn da nicht der „Nachsatz“ des BGH im Urteil zu finden wäre, dass sich der Geschädigte auf „ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen“ muss.

Bedauerlicherweise hat der BGH nicht ausgeführt, welche nun die konkreten tatsächlichen Voraussetzungen einer Verweisung seien, zumal er selbst als Verweisungsbeispiele nur fehlerhaft vom Sachverständigen festgesetzte Stundenverrechnungssätze bzw. grobe Fehler im Sachverständigengutachten aufgeführt hat.

Die mit den erstgenannten Gerichten nunmehr aufgekommene Rechtsprechung (a. A.: KG, Urteil vom 30.06.2008) greift die Argumentation der Versicherer auf, dass die fiktiv abgerechnete Reparatur in freien (Versicherungsvertrags-) Werkstätten zum einen gleichwertig und zum anderen wesentlich günstiger durchgeführt werden könnte.

Soweit die Versicherungswirtschaft mit ganz erheblichem Begründungsaufwand unter entsprechendem Beweisantritt die technische Gleichwertigkeit der Reparaturen in den freien Werkstätten im Einzelfall zu belegen wusste, besteht der Streit über die „wirtschaftliche Gleichwertigkeit“ – geführt mit stellenweise abstrusen Argumenten – fort.

Letztlich wird der BGH nunmehr Klarheit schaffen müssen. Es sei allerdings an dieser Stelle bereits folgender Ausblick gewagt:

Wenn der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die preisgünstigere Markenwerkstatt verwiesen werden kann, da die dortigen Leistungen „gleichwertig“ sind, wird auch der Weg frei für die Verweisungsmöglichkeit auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur, dies jedenfalls bei älteren Fahrzeugen:

Die Versicherungswirtschaft wird zwar nicht müde zu argumentieren, dass bei Reparatur in einer Markenwerkstatt die dort angefallenen Kosten ausgeglichen worden wären. Wenn dem aber so ist, stellt sich die Frage, was es noch mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten auf sich hat, wenn die Feststellung der Schadenshöhe letztendlich doch von der Art und Weise der Verwendung des Schadenersatzes abhängt. Wünschenswert wäre eine eindeutige Stellungnahme des BGH zugunsten der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Tatsächlich zu erwarten ist allerdings eine ausdifferenziertere Regelung, die unter anderem Fahrzeugalter, „Vorleben“ des Fahrzeugs, evtl. bestehende Garantien usw. als Anknüpfungsmomente für eine Verweisung vorsehen könnte.

Inwiefern sich die Instanzgerichte dann in den Folgejahren mit der Umsetzung der BGH-Rechtsprechung beschäftigen müssen, wird von der Klarheit und Praktikabilität der Regulierungsvorgaben des BGH abhängen.