Sechsmonatige Haltedauer bei Reparatur gemäß Gutachten und 130 %-Abrechnung
Sechsmonatige Haltedauer bei Reparatur gemäß Gutachten und 130 %-Abrechnung
Urteil des BGH vom 22.04.2008, AZ. VI ZR 237/07
Dem Kläger entstand bei einem unstreitig ausschließlich vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entsprechend Sachverständigengutachten ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden, zumal das Fahrzeug über einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.400 € verfügte, sich die Reparaturkosten allerdings auf 5.574,89 € beliefen, der Restwert wurde auf 800 € brutto geschätzt.
Das Fahrzeug wurde in einer Fachwerkstatt für 5.650,62 € brutto repariert. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug 2 Monate nach dem Unfallereignis und verlangte von der Beklagten, die lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert gezahlt hatte, den Differenzbetrag ersetzt. Das Amtsgericht Oberhausen hatte die Klage ganz überwiegend abgewiesen, auf die Berufung des Klägers sprach das Landgericht Duisburg diesem 2.050,62 € auf den Fahrzeugschaden zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Die Revision der Beklagten zum BGH, welche die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zum Gegenstand hatte, war erfolgreich:
Nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht zu Kosten reparieren lässt, die bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfallereignis auch zumindest 6 Monate weiter nutzt.
Ohne Zweifel könne ein Geschädigter nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund seines ihm zuzubilligenden Integritätsinteresses auch dann die Reparaturkosten geltend machen, wenn diese bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Das Integritätsinteresse komme allerdings erst dann hinreichend zum Ausdruck, wenn der Geschädigte das Fahrzeug auch 6 Monate weiter nutzte.
Anderenfalls könne auch bei einer vollständigen Reparatur lediglich der Wiederbeschaffungswert abzgl. Reparaturkosten, mithin der Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht werden.
Da der Beklagte unstreitig das Fahrzeug veräußert hatte und es nach Ansicht des BGH nicht auf die Argumentation des Geschädigten ankam, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, das Fahrzeug bestmöglich zu verkaufen, hob der BGH das Urteil des LG Duisburg auf.
In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH nicht mit der Frage, ob die 6-monatige Haltedauer eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt oder per Einwendung geltend gemacht werden muss.
Aufgrund der Urteile des BGH (siehe Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07) steht allerdings zu erwarten, dass in aktuell anhängigen Verfahren von Seiten der Haftpflichtversicherer Einwendungen grundsätzlich erhoben werden.
Die Instanzgerichte werden sich dann mit der Frage beschäftigen müssen, ob es sich bei dem Pauschaleinwand um eine ggf. unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“ oder eine ernstzunehmende, beweiserhebliche Einwendung handelt.