Sechsmonatige Haltedauer bei fiktiver Unfallabrechnung
Sechsmonatige Haltedauer bei fiktiver Unfallabrechnung
Urteil des BGH vom 29.04.2008, AZ. VI ZR 220/07
Nach sachverständiger Schätzung hätte die Reparatur des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs des Klägers ca. 1.900 € netto gekostet. Der Kläger ließ das Fahrzeug jedoch kostengünstiger anderweitig reparieren und veräußerte das Fahrzeug nach dem Unfall innerhalb eines Monats.
Die beklagte Versicherung, welche aufgrund unstreitiger, alleiniger Schadensverursachung durch ihren Versicherungsnehmer vollumfänglich dem Grunde nach haftete, zahlte lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 1.300 €. Der Kläger machte die Differenz bei dem AG Wiesbaden klageweise geltend, die Klage wurde diesbezüglich in der Hauptsache abgewiesen, die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Wiesbaden hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die zugelassene Revision wurde vom BGH mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Begründung des Landgerichts, wonach der Kläger durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs auch bei ordnungsgemäß und fachmännisch durchgeführter Reparatur bereichert wäre, könne gefolgt werden. Denn der Kläger sei nämlich durch den kurzfristigen Weiterverkauf des Fahrzeugs und die sogenannte fiktive Abrechnung wirtschaftlich besser gestellt als ohne das schädigende Ereignis.
Zwar könne jeder Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Bei einer fiktiven Abrechnung ohne Nachweis der Reparaturkosten könne ein Geschädigter jedoch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen, wenn das Fahrzeug mindestens 6 Monate weitergenutzt und zumindest zur Teilnahme am Straßenverkehr teilrepariert wurde.
Anderenfalls müsse sich der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand (also den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verweisen lassen.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Geschädigte beim Verkauf den Restwert realisiert habe und somit bei einer vorausgegangenen fiktiven Abrechnung mehr als den Wiederbeschaffungswert erhalten könne.
Ob die Rechtsprechung des BGH zur Folge hat, dass die 6-monatige Haltefrist eine Fälligkeitsregelung darstellt und der Geschädigte tatsächlich ein halbes Jahr mit der Abrechnung warten muss bzw. zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand realisiert und ein halbes Jahr später den Differenzbetrag verlangen kann, wenn er den Nachweis der Weiternutzung erbringt, wird die Instanzenrechtsprechung zeigen.