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Keine Zahlungsverpflichtung des Vermieters ohne Verzug mit Mangelbeseitigung

Keine Zahlungsverpflichtung des Vermieters ohne Verzug mit Mangelbeseitigung

Urteil des BGH vom 16.01.2008, Az. VIII ZR 222/06

Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Doppelhaushälfte angemietet, wobei der Mietvertrag einen Hinweis enthielt, nach dem die Heizung dringend kontrolliert werden müsse. Auf Beauftragung der Klägerin wurden durch ein Installateurunternehmen 13 Heizkörperventile und zwei Ausdehnungsgefäße erneuert sowie ein Außenwasseranschluss neu angebracht.

Nachdem die Klägerin vom Installateur klageweise in Anspruch genommen worden und im Prozess unterlegen war, begehrte sie nunmehr von der Beklagten die Erstattung des von ihr zu zahlenden Werklohns und der angefallenen Prozesskosten, da die ausgetauschten Heizungsteile defekt bzw. zu Beginn des Mietverhältnisses funktionstüchtig vorhanden gewesen seien.

Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht Recklinghausen wurde auch die Berufung zum Landgericht Bochum zurückgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Der BGH wies die Revision der Klägerin mit folgender Begründung zurück:

Die Klägerin könne einen Ersatz ihrer Aufwendungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen.

Zwar könne nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst beseitigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, dies gelte allerdings nur dann, wenn der Vermieter selbst mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sei.

Da im vorliegenden Fall eine Mahnung nicht vorgetragen wurde, sei das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass ein Verzug der Beklagten nicht vorliege, auch lägen keinerlei besondere Gründe vor, die einen Verzug ohne Mahnung zuließen. Die Mahnung sei nämlich nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner trotz Ankündigung nicht leiste.

Im vorliegenden Fall sei allerdings im Mietvertrag bestenfalls vereinbart worden, dass die Heizung kontrolliert werden müsse. Im Rahmen dieser Kontrolle habe aber erst festgestellt werden sollen, in welchem Umfang und ob überhaupt die Heizung reparaturbedürftig war. Daher sei eine Mahnung auch nicht entbehrlich gewesen.

Ein Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin bestehe auch nicht gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach gewisse Notmaßmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden, erstattungsfähig sein können.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nämlich solche Tatumstände überhaupt nicht vorgetragen.

Ein Aufwendungsersatz käme auch nicht gemäß § 539 Abs. 1 BGB i. V. m. einer GoA gemäß §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB in Betracht. Wenn der Mieter einen Mangel beseitige, ohne dass sich der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug befindet (§ 536 a II Nr. 1 BGB) und auch keine Notmaßnahmen betroffen (§ 536 a II Nr. 2 BGB) sind, sei ein Rückgriff auf die allgemeine Verwendungsersatzregelung ausgeschlossen.

Der Gegenmeinung, bei der bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 536 a BGB die allgemeine Verwendungsersatzregelung des § 539 I BGB zur Anwendung gelangt, ist nach Ansicht des BGH nicht zu folgen. Die teleologische Begründung des BGH lautet dahingehend, dass der Gesetzgeber mit der allgemeinen Vorschrift des § 539 I BGB Mängelbeseitigungsarbeit eben nicht gemeint habe, sondern vielmehr alle Fälle, in denen vom Mieter Einbauten vorgenommen werden, die vornehmlich seinen Interessen dienen (Küche, Badezimmer, pp.). Der Zweck des § 536 a BGB sehe allerdings vor, dass der Vermieter Gelegenheit bekomme, Mängel der Mietsache zu beseitigen, um so Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen entgehen zu können.

Räume man dem Mieter nunmehr die Möglichkeit ein, gemäß § 539 I BGB i. V. m. der Voraussetzung der GoA eigenständig tätig zu werden, verliere der Vermieter Untersuchungs- und Beweissicherungsmöglichkeiten und damit letztendlich die Möglichkeit effektiver und ggf. auch kostengünstiger Schadensbeseitigung.

Schlussendlich schulde die Beklagte eine Kostenübernahme auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten gem. § 536 a I BGB.

Nach dem klägerischen Vortrag der beiden Vorgängerinstanzen sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte einen Mangel der Heizungsanlage auch zu vertreten habe. Selbst ein Verzug sei (siehe oben) vorliegend nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs heranziehbar. Ob der behauptete Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sei, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da Schadensersatzansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung gegenüber der Beklagten bereits nicht bestehen könnten, weil die Verzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.