Verpflichtung zur vollständigen Namensnennung im Rahmen der Widerrufsbelehrung
Verpflichtung zur vollständigen Namensnennung im Rahmen der Widerrufsbelehrung
KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, AZ. 5 W 34/07
Die mit der Antragsgegnerin im Wettbewerb stehende Antragstellerin beantragte beim Landgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Verfügung u. a., der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Interplattform Ebay gegenüber Endverbrauchern Angebote zur Abwicklung von Kaufverträgen zu unterbreiten, ohne dass der vollständige Name der Antragsgegnerin vor Abgabe der Vertragserklärungen zur Kenntnis gebracht werde. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Widerrufsbelehrung in ihren Ebay-Auktionen ihren Vornamen nicht vollständig, sondern nur abgekürzt angegeben.
Nachdem das Landgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen hatte, gab das KG Berlin auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Nach Auffassung des KG Berlin habe ein Unternehmer gem. § 312 c I 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Ausübung seines Widerrufsrechts benötige. Hierzu gehöre u. a. die Identität des Verkäufers. Die Vorschrift stelle eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, gegen die die Antragsgegnerin verstoßen habe.
Die Identitätsangabe sei nur dann rechtskonform, wenn vollständiger Name und Vorname angegeben werden.
Nur die Offenbarung der konkreten Identität ohne verbleibende Zweifel liefere dem Verbraucher zuverlässige Kenntnisse über seinen Vertragspartner. Ein Unternehmer, der seine volle Identität nicht angebe, könnte sich durch eine Verschleierung gegenüber Konkurrenten beispielsweise im Klagefalle Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Insofern könne auch nicht von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß ausgegangen werden.