Ausdruck der Homepage www.rechtsanwalt-schaefer.de

Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
Brotstr. 13 • 54290 Trier • Tel. (0651) 978 900 • Fax (0651) 978 90 29



Fehlerhafte Angabe des Beginns der Widerrufsfrist

Fehlerhafte Angabe des Beginns der Widerrufsfrist

Urteil OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07

Die Antragstellerin begehrte beim Landgericht Wuppertal den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den mit ihr im Wettbewerb stehenden Antragsgegner, wonach dieser es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsverbraucher bei Ebay zur Abgabe von Annahmeerklärungen für seine Produkte aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt.

Vorgerichtlich hatte die Antragstellerin den Antragsgegner bereits abgemahnt, da dieser im Rahmen seiner Ebay-Angebote in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns folgende Formulierung verwendet hatte:

Der Antragsgegner gab hieraufhin eine ausreichende Unterlassungserklärung ab und änderte den entsprechenden Passus der Widerrufsbelehrung wie folgt ab:

Die Antragstellerin hielt auch diese Formulierung für nicht rechtskonform und mahnte den Antragsgegner erneut ab.

Das wegen der mangelnden Reaktion des Antragsgegners mit der Sache befasste LG Wuppertal wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da die Antragstellerin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhalten verstoße. Der Antragsgegner hätte aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin darauf vertrauen dürfen, dass die neue Klausel unbeanstandet bleibe, zumal die Rechtslage unübersichtlich sei und im Übrigen letztlich nur die Wahl zwischen einer „unvollständigen oder einer unverständlichen Belehrung“ bestehe.

Die Antragstellerin legte hiergegen Berufung ein, das OLG Düsseldorf änderte die Entscheidung des LG Wuppertal dahingehend ab, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, und zwar mit folgender Begründung:

Der Einwand des Antragsgegners des „venire contra factum probrium“ greife nicht durch. Im Rahmen der vorgerichtlichen Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Antragsgegner der Antragstellerin die Verpflichtung ausgesprochen, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken […] eine Formulierung zu verwenden, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Durch die Annahme dieser Unterlassungserklärung habe die Antragstellerin nämlich keineswegs zu verstehen gegeben, dass sie sich bei Unterlassen der gerügten Formulierung mit jeder anderen erdenklichen Formulierung einverstanden erklärt hätte.

Die zuletzt vom Antragsgegner gewählte Formulierung verstößt auch gegen die Bestimmung der § 312 c I 1 BGB i. V. m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV und stelle insofern eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die zuletzt verwendete Formulierung, wonach die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginne, sei nur teilweise zutreffend, da gemäß § 312 d II 1 BGB die Frist zusätzlich auch nicht vor dem Tag des Wareneingangs beginnen könne. Beide Voraussetzungen, also Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und Eingang der Ware müssten allerdings kumulativ vorliegen, sodass bei der zuletzt vom Antragsgegner gewählten Formulierung beim Verbraucher über einen wesentlichen Punkt der Ausübung der Widerrufsrechte unzutreffend informiert werde.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine unklare Rechtslage vorläge oder gar keinerlei Möglichkeit bestünde, eine rechtskonforme und verständliche Belehrung vorzuhalten.

Eine unklare bzw. umstrittene Rechtslage könne nach der Systematik des UWG vor Unterlassungsansprüchen nicht bewahren. Unverständliche Belehrungen kämen vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil über die im konkreten Fall relevanten Regelungen informiert werden müsse, nicht über alle denkbaren Widerrufsmöglichkeiten und –voraussetzung bei unterschiedlichen Geschäftstypen.