Einschränkung eines Ebay-Angebotes: „Nur an Gewerbetreibende“
Einschränkung eines Ebay-Angebotes: „Nur an Gewerbetreibende“
Urteil OLG Hamm vom 28.02.2008, AZ. 4 U 196/07
Der Antragsteller erwirkte beim Landgericht Münster gegen einen Mitkonkurrenten eine einstweilige Verfügung, wonach es dieser zu unterlassen hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher bei Ebay zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich sowie vollständig über das Widerrufsrecht belehrt werde, insbesondere wie dies tatsächlich in 2007 bei Ebay unter der Artikelnummer XX geschehen sei.
Der Antragsgegner hatte die bei regelmäßigem Hardwareaustausch im großen Stil im eigenen Hause anfallende „Althardware“ über Ebay zum Verkauf angeboten, wo es in den Angeboten unter „Garantie“ hieß:
- „Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! […] Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.
Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an.“
Gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster legte der Antragsgegner Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, dass es ihm freistehe, sein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende zu richten und insofern die Gewährleistung und Widerrufsrechte auszuschließen.
Das Landgericht Münster hob die einstweilige Verfügung hieraufhin auf, da der Käuferkreis durch den Antragsgegner zulässigerweise eingeschränkt worden sei und insofern ein Verstoß gegen §§ 312 c, 312 d, 355 und 357 BGB nicht in Betracht kommen könne.
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung zum OLG Hamm ein, welches abändernd die einstweilige Verfügung im Wesentlichen mit folgender Begründung bestätigte:
Der Unterlassungsanspruch bestehe gem. §§ 3, 8 I, III Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB, da in der beanstandeten Internetanzeige eine unlautere Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin liege, welche den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer jedenfalls erheblich beeinträchtige.
Nachdem unstreitig nicht über die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher informiert wurde, könne aus der Klausel „wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird daher ausgeschlossen“ letztlich nicht sicher genug hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft werde. Der Ausschluss eines Verkaufs an Verbraucher sei bereits deshalb nicht sicher gewährleistet, weil die Klausel nicht klar erkennbar in das Angebot eingestellt ist.
Zwar sei grundsätzlich eine Beschränkung des Verkaufs nur an Gewerbetreibende nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zivilrecht möglich und nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 22.12.2004 in NJW 2005, Seite 1045, wonach der Käufer, der gewerbliche Zwecke hinsichtlich der Kaufsache vortäusche, die Verbraucherschutzvorschriften letztlich nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Hier sei die Beschränkung allerdings leicht zu übersehen gewesen, da sie sich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktbeschreibung befand, vielmehr unter der Rubrik „Garantie“ aufgeführt wurde. Nach Ansicht des OLG Hamm hätte der ausschließliche Verkauf an Gewerbetreibende an hervorgehobener Stelle dem Angebot vorangestellt sein müssen, sodass für jeden potenziellen Käufer die Einschränkung hinreichend transparent wäre.
Ein „Verstecken“ der Einschränkung des Angebots auf gewerbliche Käufer unter Rubriken wie „Mich“-Seite o. ä. kann eine solche Vorgabe nicht zu den vertragsverbindlichen Bestandteilen erheben, sodass Verbraucher unter Umständen beim Kauf davon ausgehen könnten, dass Verbraucherschutzrechte bestünden.
Gerade die Einbettung der Ausschlussklausel unter die Rubrik „Garantie“, also der Rubrik, wo die Gewährleistungsbedingungen dargestellt werden, trage zu einer deutlichen Übereinstimmung mit dem Umgehungsverbot beim Verbrauchsgüterhandel bei, sodass auch aus diesem Grunde der Käufer die Einschränkung des Verkaufs nur an Gewerbetreibende zwingend kennen muss, bevor er seiner Verbraucherrechte insgesamt verlustig geht.
Letztlich gelte dies umso mehr, als gerade Verbraucher unwidersprochen und unstreitig günstige Computerartikel vom Antragsgegner erwerben wollen.
Das streitgegenständliche Angebot richte sich daher auch an Verbraucher und leide an den vorbeschriebenen Mängeln, sodass die Unterlassungsverfügung aufrecht zu erhalten war.