Fristbeginn der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform
Fristbeginn der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, AZ. 2 U 71/07
- nicht belehrt habe, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der gekauften Waren ausgedrückt werden könne,
- nicht informiert habe, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnen könne,
- hinsichtlich des Wertersatzes nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgenommen sei, soweit nicht bis zum Vertragsabschluss die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge und
- die Belehrung hinsichtlich der unfreien Rücksendung durch den Käufer fehlerhaft sei, da der Verkäufer die Wahl habe, ob er sich Rücksendekosten erstatten lasse oder die Ware von vorne herein unfrei zurücksende.
Die Verfügungsklägerin machte beim LG Heilbronn gegen eine Mitkonkurrentin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, da sie im Rahmen ihrer Internetangebote in der Widerrufsbelehrung
Nachdem das Landgericht zunächst eine antragsgemäße Beschlussverfügung erlassen hatte, wurde auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten unter Antragsabweisung im Übrigen die einstweilige Verfügung nur noch hinsichtlich der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts durch Rückgabe und des Beginns der Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware aufrecht erhalten.
Die Klägerin legte hiergegen Berufung zum OLG Stuttgart ein, woraufhin die Verfügungsbeklagte den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Belehrung über die unfreie Rücksendung anerkannte.
Noch im Berufungsverfahren erklärte die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da sie nach Rückzug aus dem Internetgeschäft nicht mehr mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehe. Nachdem sich die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen hatte, hatte der Senat lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Er erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen auf, da nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Berufung der Verfügungsklägerin in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte.
Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses wäre die Verfügungsbeklagte ohne weiteres zu den Kosten zu verurteilen gewesen (letzter Antrag erster Instanz).
Darüber hinaus hätte die Verfügungsklägerin auch insoweit obsiegt, als die fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit Blick auf das Textformerfordernis in erster Instanz abschlägig beschieden worden waren.
Die gerügte Belehrung über den Beginn der Widerrufsverpflichtung habe nach Ansicht des OLG gegen die Verpflichtung, klar und verständlich über die Bedingungen bzw. Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren, verstoßen. Hierzu hätte gem. §§ 312 d I 1, 355 II 1 BGB der Hinweis gehört, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnen könne.
Die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung im Internetauftritt (auf der „Mich“-Seite) stelle für sich selbst gesehen noch keine „Mitteilung in Textform“ für den potenziellen Kunden dar.
Eine Belehrung müsse dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form so zugehen, dass er auf die unveränderte Erklärung nach Belieben zugreifen kann. Dies sei beim Vorhalten einer Widerrufsbelehrung in Ebay-Angeboten jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht gehe insofern fehl, als es meine, dass kein Unterschied zwischen der dauernden Abrufbarkeit auf einer Internetseite und der Übersendung einer E-Mail bestehe.
Weiterhin sei die Widerrufsbelehrung auch dahingehend unrichtig, als sich aus dieser nicht ergebe, dass die Ersatzpflicht bei einer Verschlechterung der Kaufsache infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme nur dann bestehe, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform hierauf hingewiesen werde.
Da bei Ebay Verträge entweder automatisch mit dem Ende der Auktion oder mit einem sogenannten Sofortkauf zustande kommen, könne eine Belehrung des Verbrauchers in Textform nur dann in Betracht kommen, wenn vor Beendigung der Auktion oder aber vor dem Anklicken der Sofortkaufen-Funktion der spätere Käufer die bereit gehaltene Widerrufsbelehrung tatsächlich heruntergeladen bzw. ausgedruckt hätte. Hiervon werde aber im Regelfall nicht auszugehen sein.
Es gebe nach Ansicht des OLG auch keine Spezialregelung, wonach bei Fernabsatzgeschäften eine Belehrung in Textform erst bei Lieferung der Ware vorliegen müsse, sodass also die Regelung des § 357 III 1 BGB verdrängt werde. Dies liege schon darin begründet, dass §§ 355 ff. und § 312 c II BGB in Verbindung mit BGB-InfoVO andere Regelungsgegenstände hätten:
Bei erstgenannten Vorschriften gehe es um die Frage, welche Rechtsfolgen aus einer zu welchem Zeitpunkt zu erteilenden (oder aber eben nicht erteilten) Belehrung erwachsen, wohingegen letztere die Erfüllung und Ausgestaltung der Informationspflichten betreffe.
Die Verfügungsbeklagte könne auch nicht einwenden, dass sie den Mustertext der BGB-InfoVO verwendet habe.
Eine Schutzwirkung könnte die Übernahme des Wortlautes nämlich nur dann nach sich ziehen, wenn das Muster unverändert übernommen werde. Vorliegend ist allerdings die Verfügungsbeklagte – wenn auch in anderen Punkten – vom Wortlaut abgewichen.
Schlussendlich könne auch einer Ansicht des OLG Köln in einem Urteil vom 03.08.2007 nicht gefolgt werden, wonach § 357 III 1 BGB alleine vertragsrechtliche Beziehungen zwischen Unternehmer und Verbraucher betreffe, allerdings keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle.
Ohne Zweifel handele es sich bei den Vorschriften, welche die Belehrung eines Verbrauchers über Widerrufsrechte regeln, um Marktverhaltensregelungen.