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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Missbräuchliche Inanspruchnahme eines Mitbewerbers auf Unterlassung

Missbräuchliche Inanspruchnahme eines Mitbewerbers auf Unterlassung

Beschluss KG Berlin vom 25.01.2008, AZ. 5 W 371/07

Die Antragstellerin beantragte beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach ein Mitbewerber es u. a. zu unterlassen habe, in seinen Internetangeboten bei Ebay hinsichtlich Computerartikeln eine Widerrufsfrist von lediglich 2 Wochen anzugeben. Nachdem der Antrag zunächst zurückgewiesen worden war, wurde die einstweilige Verfügung auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin erlassen. Nach eingelegtem Widerspruch des Antragsgegners gab dieser eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Parteien das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten.

Das LG Berlin hatte insofern nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden und erlegte dem Antragsgegner 84 % der Gesamtverfahrenskosten auf.

Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, welcher durch das KG Berlin dergestalt abgeholfen wurde, dass die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragstellerin auferlegt würden.

Zur Begründung führt das KG wie folgt aus:

Bei Fortführung des Verfahrens wären der Antragstellerin sämtliche Kosten aufzuerlegen gewesen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91 a ZPO).

Das KG halte nämlich unter Zugrundelegung „des sich nunmehr darstellenden Sach- und Streitstandes“ die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs für rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung somit für unzulässig.

Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist dann unzulässig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen / Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren.

Eben dies bezweckte die Antragstellerin nach Ansicht des KG im vorliegenden Fall.

Die Annahme eines Missbrauchs setze nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ausschließlich aus Gründen der Generierung eines Aufwendungsersatzanspruchs ohne tatsächliche wettbewerbsrechtliche Interessen verfolge, es genüge, wenn sachfremde Ziele überwiegen.

Das Gericht habe den Missbrauch in jedem Einzelfall unter Abwägung der Einzelfallumstände festzustellen, so unter Berücksichtigung der Motive und Zwecke der Geltendmachung sowie der „äußeren Umstände“, zu denen Art / Schwere / konkrete Ausgestaltung des Verstoßes gehörten.

Das Vorliegen der Missbrauchsvoraussetzung sei durch das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, wobei die Darlegungslast grundsätzlich den in Anspruch Genommenen treffe, welches durch substantiierten Vortrag die positive Vermutung der Klagebefugnis erschüttern müsse.

Obwohl eine grundsätzliche Vermutung gegen ein missbräuchliches Vorgehen bestehe, gelangte das KG unter Berücksichtigung aller vom Antragsgegner mitgeteilten Umstände zu der Überzeugung, dass es der Antragstellerin darauf angekommen sei, den Antragsgegner zu schädigen, was sich aus folgenden Umständen ergebe:

2006 und 2007 seien durch die Antragstellerin sowie durch deren 100%ige Tochtergesellschaft in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen ausgesprochen worden, welche überwiegend unzutreffende Widerrufsbelehrungen zum Gegenstand hatten.

Die Abmahnungen bestehen insoweit nach den Erkenntnissen des Gerichts aus immer wieder kehrenden Textbausteinen und setzen sich mit Besonderheiten des Einzelfalles nicht auseinander.

Die Abmahntätigkeit der Antragstellerin wurde in dem Moment begonnen, indem die mittlerweile bekannte obergerichtliche Rechtsprechung zur Gesetzeswidrigkeit der Musterbelehrung der BGB-InfoVO publik geworden war (ab September 2006).

Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen führe noch nicht zur Annahme eines Missbrauchs, vorliegend ergebe sich das missbräuchliche Verhalten allerdings kumulativ dadurch, dass ohne Rechtfertigung die Prozessführung besonders kostenverursachend ausgeübt worden sei und obwohl dies kostengünstiger möglich sei:

Die Antragstellerin mache in einer ganz erheblichen Anzahl der Prozesse ihre Klagen bei Gerichten, die möglichst weit vom Sitz des Verletzers entfernt liegen, anhängig (sogenannter fliegender Gerichtsstand gem. § 14 II 1 UWG).

Zwar sei die Inanspruchnahme eines fliegenden Gerichtsstandes nicht per se rechtsmissbräuchlich, erst recht nicht, wenn der Kläger / Antragsteller sich eine weite Anreise ersparen kann. Die jeweilige Anrufung eines Gerichts, welches sich möglichst weit vom Sitz des Prozessgegners befinde, lasse jedoch auf einen Missbrauch schließen.

Denn um die „Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage“ könne es der Antragstellerin nicht gegangen sein, da dann seinerzeit die bekannt gewordenen Gerichte (KG Berlin, OLG Hamburg) hätten in Anspruch genommen werden können. So seien beispielsweise Antragsgegner aus Hamburg, Bautzten und Pirmasens vor dem LG Köln und vor dem LG Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen worden, Antragsgegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, Antragsgegner aus Göppingen in Würzburg. Antragsgegner aus Bremen wurden seinerzeit in Braunschweig oder Berlin, Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen worden.

Dem KG war es angesichts dieser tatsächlichen – im Detail vom Antragsgegner recherchierten – Sachlage nicht mehr erkennbar, dass diese Gerichtsstandswahl noch von sachlichen Motiven oder gerechtfertigten Interessen der Antragstellerin geleitet werde. Vielmehr komme hier der begründete Verdacht auf, dass die Antragsgegner durchgängig mit zusätzlichen Kosten für Rechtsverteidigung und Reisekosten belastet werden sollten.

Soweit das Landgericht Berlin in seiner angegriffenen Entscheidung auch diese Umstände erkannt habe, allerdings letztendlich ausführte, dass das gleiche Prozesskostenrisiko auf Seiten der Antragstellerin bestehe, konnte dem seitens des KG nicht zugestimmt werden, da das Prozesskostenrisiko angesichts der sich seit Ende 2006 entwickelten Rechtsprechung für die Antragstellerin „gering und kalkulierbar“ geworden sei. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin selbst als mit einem ausreichenden Umsatzvolumen „ausgestattet“ dargestellt, sodass im Gegensatz zu möglichen umsatzschwachen Prozessgegnern ernst zu nehmende wirtschaftliche Nöte nicht zu befürchten standen.

Letztendlich weist das KG Berlin noch auf den Umstand hin, dass zwar im gegenständlichen Verfahren der Antragsgegner durch die Gerichtsstandswahl nicht erheblich betroffen sei, dies aber auf die angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Einfluss haben könne, da es auf die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Antragstellerin ankomme. Es sei daher für die Entscheidung ohne Gewicht, dass „zufälligerweise“ ein Eilantrag bei einem Gericht eingereicht wurde, für dessen Wahl tatsächlich ernst zu nehmende Gründe gesprochen hätten.