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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Versteckte Entgeltpflicht auf Onlineportalen: Verstoß gegen die PreisangabenV

Versteckte Entgeltpflicht auf Onlineportalen: Verstoß gegen die PreisangabenV

Urteil LG Hanau vom 07.12.2007, AZ. 9 O 870/07

Der Kläger nahm als Dachverband aller Verbraucherzentralen die Beklagten, welche im Internet mehrere Onlineportale betrieben, vor dem LG Hanau auf Unterlassung dergestalt in Anspruch, dass für die Teilnahme an einem Lebenserwartungstest und / oder an einem Berufswahltest und / oder an einem IQ-Test und / oder einem Flirtportal nicht mehr geworben werden dürfe, ohne den Preis für die Aufnahme in die Datenbank, wodurch letztendlich der Zugang zu den Seiten bzw. ein entsprechender Download ermöglicht werde, deutlich erkennbar zu machen.

Auf den jeweiligen „Anmeldeseiten“ der Beklagten fanden sich die Hinweise auf ein Nutzungsentgelt jeweils am unteren Seitenrand, und zwar im letzten Teil eines Fließtextes (dort allerdings fett gedruckt). Darüber hinaus würde vom Verbraucher im Rahmen der Anmeldung durch „Häkchensetzen“ die Akzeptanz der AGBs, in denen ebenfalls im Fließtext auf das Entgelt hingewiesen wird, verlangt.

Das Landgericht gab dem Kläger mit folgender Begründung recht:

Die Beklagten verstießen mit ihrem Onlineangebot gegen § 1 VI PreisangabenV, weshalb dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zusteht. Aufgrund der in § 1 VI PreisangabenV postulierten Preisklar- und –wahrheit müsse ein Preis eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar / gut wahrnehmbar sein.

Zwar könne der Verpflichtung zur vollständigen Angabe der Endpreise auch mit sogenannten „Sternchenhinweisen“ befolgt werden. Vorliegend komme allerdings eine klare Preisangabe durch einen „Sternchenhinweis“ auf die Preisangabe in den AGBs nicht in Betracht, da die Preise sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, also auf der Seite des jeweiligen Angebotes befinden.

Das Verlinken widerspreche an sich zwar nicht der Preisklarheit und der –wahrheit, da der durchschnittliche Internetuser Verlinkungen als üblich betrachten dürfte. Der Verbraucher müsse allerdings nicht damit rechnen, in den AGBs Preisangaben suchen zu müssen, wenn im Angebot selbst nicht einmal ein entsprechender Hinweis zu finden ist.

Auch die Angabe im Text des „Sternchenhinweises“ unten auf der Website reiche nach Ansicht des Landgerichts zur Erlangung der Preisklar- und –wahrheit nicht aus, da der erforderliche Zusammenhang der entsprechenden Preisangabe mit dem Angebot nicht erkennbar sei. Im Zusammenhang mit der Angabe der eigenen Vertragsdaten erwarte kein Verbraucher Hinweise auf eine Hauptleistungsverpflichtung, also die Vergütungspflicht.

Hinzu komme, dass sich die Preisangabe in einem Fließtext, der weitere nicht mit dem Preis befasste Angaben enthält, befinde. Aufgrund des Einbaus der Preisangabe in den Fließtext, der kleineren Schriftart und der Position auf der Website könne auch der Fettdruck im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zur Erlangung der Preisklar- und –wahrheit führen, zumal sich auf der Seite zahlreiche durch Farbe / Größe / Fettdruck / Form hervorgehobene Objekte befinden, die insofern dem Verbraucher deutlicher ins Auge stechen. Da der Durchschnittsverbraucher auch nicht grundsätzlich vergütungspflichtige Leistungen im Internet erwarten müsse, könne er jedenfalls mit einer Entgeltpflicht auf den Seiten der Beklagten nicht rechnen.