Unerheblicher Wettbewerbsverstoß: Nichtangabe der Gefahrtragungspflicht des Unternehmers bei Rücksendung der Ware
Unerheblicher Wettbewerbsverstoß: Nichtangabe der Gefahrtragungspflicht des Unternehmers bei Rücksendung der Ware
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.11.2007, AZ. 5 W 341/07
Der Antragsteller beantragte beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es seinem ebenfalls im Internet tätigen Mitkonkurrenten untersagt werden sollte, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, ohne dabei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurück gesandt werden könne. Das Landgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, die hiergegen zum KG Berlin eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der vom Antragsteller geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
Zwar habe die Antragsgegnerin in der Tat im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass sie nach § 357 II 2 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe.
Nach Ansicht des KG Berlin sei es allerdings dennoch zweifelhaft, ob in der Nichtangabe der Gefahrtragungsregelung eine Informationspflichtenverletzung vorliege. Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Informationsverpflichtungen sei es, den Verbraucher bei Distanzgeschäften mit umfassenden Informationen dergestalt zu versorgen, dass diese den Verbraucher weder überfordern noch den Unternehmer übermäßig belasten.
Nach Ansicht des KG Berlin würde eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs den tatsächlichen Informationszweck verfehlen, zumal durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete Verbraucher eindeutig nur überfordert bzw. abgeschreckt würden. In diesem Zusammenhang sei zwar der Hinweis des Antragstellers richtig, dass die Musterwiderrufsbelehrung den Passus enthalte, wonach „paketversandfähige Sachen […] auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden“ sind.
Der Gestaltungshinweis in Nr. 7 zur Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV lasse jedoch zu, dass der Passus „auf unsere Kosten und Gefahr“ weggelassen werken kann, wenn – wie hier – gemäß § 357 II 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart wurde.
Letztlich wäre allerdings auch bei Annahme eines Verstoßes gegen die BGB-InfoVO und damit bei einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, da der mögliche Verstoß jedenfalls nicht geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Denn der Schutz der Lauterkeit im Wettbewerb sei kein Selbstzweck, sondern verlange nach einer potenziellen Beeinträchtigung, weshalb die sogenannte Erheblichkeitsschwelle zur Annahme eines Unterlassungsanspruchs überschritten sein müsse.
Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil von Mitbewerbern sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn deren Marktchancen durch unlautere Wettbewerbshandlungen spürbar beeinträchtigt werden könnten (OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, AZ 4 U 1219/05). Im vorliegenden Fall sei es so, dass Verbraucher, die nicht ausdrücklich auf das Gefahrtragungsrisiko hingewiesen werden, nicht zwangsläufig die Vorstellung entwickelten, dass die Gefahr der Rücksendung von ihnen getragen werde.
Derjenige Verbraucher, der sich nach Lektüre der Widerrufsbelehrung tatsächlich Gedanken darüber mache, wer denn im Falle eines Widerrufs die Gefahr der Rücksendung der Ware trage, könne sich an anderer Stelle über die Rechtslage informieren. Der überwiegende Teil der Verbraucher wäre jedenfalls mit einer tiefergehenden Informationsdichte überfordert, sodass die lückenlose Aufklärung des Verbrauchers über jede denkbare Möglichkeit der Rechtsfolgen des Widerrufs dem Gesetzeszweck der Verbraucherinformation zuwider laufe.