Bedingter Hehlereivorsatz bei Ebay-Kauf
Bedingter Hehlereivorsatz bei Ebay-Kauf
AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, AZ. 8 Cs 84 Js 5040/07 / LG Pforzheim, Urteil vom 28.09.2007, AZ. 18 AK 136/07
LG Pforzheim, Urteil vom 28.09.2007, AZ. 18 AK 136/07
Der nicht vorbestrafte Angeklagte erwarb im Juli 2005 über das Internetauktionshaus Ebay zum Höchstgebot von 671,00 € ein als „nagelneu“ und „top legal“ angebotenes Navigationsgerät. Das Navigationsgerät war mit einem Startgebot von 1,00 € angeboten worden, dem Angeklagten war der Neuwert des Gerätes in Höhe von über 2.000,00 € bekannt. Bei der Ware handelte es sich tatsächlich um Diebesgut.
Das Amtgericht Pforzheim gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte aufgrund der Differenz zwischen dem Neugerätepreis und den tatsächlich aufgewendeten Kosten es zumindest für möglich hielt und als nicht völlig fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stamme, dies jedoch billigend in Kauf genommen habe. Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung weiterhin auf die Indiztatsachen, dass das Gerät von Polen aus als „nagelneu“ verkauft wurde und der Angeklagte den Neupreis eines solchen Gerätes kannte.
Das Amtsgericht sprach daher den Angeklagten der Hehlerei für schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der vorstrafenfreien Lebensführung und der Tatsache, dass er durch den Kauf letztlich selbst einen Schaden erlitten hatte auf der einen Seite und des nicht unerheblichen Gerätewertes auf der anderen Seite zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30,00 €.
Die auswärtige kleine Strafkammer des Landgerichts Pforzheim hob das Urteil des Amtsgericht Pforzheim auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei.
Die Gesamtwürdigung aller im vorliegenden Einzelfall relevanten Umstände lassen gerade nicht den Schluss zu, dass es sich dem Angeklagten „geradezu aufgedrängt hätte“, dass es sich um Diebesgut handeln musste. Verkäufe über das Internetauktionshaus Ebay würden üblicherweise mit einem niedrig angesetzten Startpreis beginnen, sodass der letztlich erzielte Kaufpreis keineswegs in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware stehen muss.
Dem hier vorliegenden Angebot mangele es aber an weiteren Hinweisen darauf, dass es sich bei der Ware um Diebesgut handele, zumal das Verkaufsangebot aus einem EU-Land stammte, in dem der Hersteller des Navigationsgerätes auch präsent sei.
Das Landgericht Pforzheim folgte mit seinem Freispruch den übereinstimmenden Anträgen aus den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung.