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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Diskussionsentwurf: Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung

Diskussionsentwurf: Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung

Bundesregierung plant weitreichende Änderungen

Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz findet sich nunmehr der vom BMJ vorlegte Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung.

Obwohl die Bundesregierung davon „ausgeht, dass die Musterbelehrungen […] den richtig verstandenen gesetzlichen Vorschriften genügen“, sei es aufgrund „einiger Gerichte und Teilen des Schrifttums“ „zur erheblicher Verunsicherung“ bei den betroffenen Wirtschaftskreisen gekommen.

Anstatt jedoch diese durch den Verordnungsgeber selbst verursachte Unsicherheit durch Inkorporierung entsprechender Widerrufsvorgaben in das BGB zu begegnen, soll nunmehr die Informationspflichtenverordnung unter Berücksichtigung der (hier bereits zitierten) Rechtsprechung abgeändert werden. Hierbei werden die Bedenken aller Obergerichte aufgegriffen.

So beträgt die Widerrufsfrist bei Belehrung erst nach Vertragsschluss einen Monat. Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Frist bei Warenlieferungen nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c II BGB. Nach dem Entwurf des BMJ sind die gem. § 312 c II BGB mitzuteilenden Informationen im Anhang abzudrucken.

Der erstaunte Leser darf sich fragen, wie die vom BMJ postulierte Zielsetzung der Vereinfachung für Unternehmer oder gar der hinreichenden Information betroffener Verbraucher dienen soll, zumal auch bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die gesetzlichen Anforderungen des § 312 e I 1 BGB durch Abdruck „im Anhang“ dargelegt werden müssen.

Klarheit herrscht allerdings im Rahmen des Musters für die Widerrufsbelehrung, als es um den Fristbeginn geht:

„Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in Textform“.

Zu den Änderungen im Detail sei auf die Lektüre des vollständigen Entwurfs auf den Seiten des BMJ verwiesen.

Nach diesseitiger Ansicht ist der Diskussionsentwurf nicht dazu geeignet, die langjährige Verunsicherung der Verbraucher und der Internethändler sowie das wirtschaftliche Gefahrenpotenzial für den im Internetversandhandel tätigen Unternehmer langfristig zu beseitigen. Eine Änderung der Informationspflichtenverordnung scheint insoweit der falsche handwerkliche Ansatz zu sein, als diese grundsätzlich nur eine Konkretisierung der Vorschriften des BGB darstellt. Sollten in der Zukunft im Rahmen der Gerichtspraxis Stimmen aufkommen, dass Texte der Textmuster der Informationspflichtenverordnung nicht den Vorgaben des BGB entsprechen (womit zu rechnen ist), werden sich auch in Zukunft Unternehmer nicht darauf verlassen können, dass verwendete Mustertexte wettbewerbs- oder zivilrechtlich nicht angreifbar sind. Genau dies sollte allerdings Ziel des gesetz- bzw. verordnungsgeberischen Verfahrens sein. Entgültige Sicherheit werden Verbraucher und Unternehmer nur dann haben, wenn den entsprechenden Textmustern Gesetzesrang zukommt.