Textformerfordernis einer Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform „Ebay“ / Wertersatzpflicht
Textformerfordernis einer Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform „Ebay“ / Wertersatzpflicht
Beschluss OLG Hamburg vom 19.06.2007, AZ. 5 W 92/07
Der Antragsteller begehrte gegen einen Mitbewerber beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es der Mitbewerber zu unterlassen habe, im Rahmen einer Verkaufstätigkeit im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern auf der Onlineplattform „Ebay“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass eine Wertersatzpflicht vermieden werden könne, indem der Verbraucher die Sachen nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehme.
Das Landgericht Hamburg verneinte einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 4 Nr. 11 UWG, 312 c I BGB und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde vom OLG Hamburg mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der vom Antragsgegner verwendete Inhalt der Widerrufsbelehrung mit Blick auf die Vermeidung einer Wertersatzpflicht für den Verbraucher sei inhaltlich nicht zu beanstanden.
Zwar entspreche die Belehrung nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 357 III 1 i. V. m. § 126 b BGB.
Grundsätzlich müsse im Rahmen der Überprüfung der Widerrufsbelehrung zwischen dem Inhalt der Informationspflichten nach § 312 c I BGB und der Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c II BGB unterschieden werden. § 312 c BGB regele spezialgesetzlich für den Fernabsatz, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit welchem Inhalt zu erfolgen habe, wohingegen §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Fälle enthalte, in denen einem Verbraucher zwingend ein Widerrufsrecht einzuräumen sei.
Nach § 312 c I BGB muss die Informationspflicht vor Abgabe der vertraglichen Erklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise „klar und verständlich“ erfolgen, jedoch (noch) nicht notwendigerweise dem Textformerfordernis des § 126 b BGB entsprechen.
Das Bereithalten der Widerrufsbelehrung im Internet an sich könne also gegen das Gebot der „klaren und verständlichen“ Belehrung schlechterdings verstoßen.
Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c II BGB muss allerdings zwingend in Textform erfolgen, da diese Regelung spezialgesetzlich zu §§ 355 ff. BGB nicht den Inhalt, sondern den „Zeitpunkt“ und die „Art und Weise der Belehrung“ regele. Insofern müsse die Widerrufsbelehrung bei Warenlieferungen spätestens bei Lieferung an den Verbraucher diesem in Textform vorliegen.
Der Antragsteller hatte im vorliegenden Verfahren jedoch überhaupt nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner die Widerrufsbelehrung nicht bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform zur Verfügung stelle. Allein aus diesem Grunde war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht zu beanstanden.
[Anmerkung: Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg bestätigte mit dieser Entscheidung nicht nur die Rechtsprechung des 3. Zivilsenates vom 24.08.2006, AZ. 3 U 103/06, sondern auch die Rechtsprechung des LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, AZ. 6 O 107/06. Das Urteil des LG Flensburg wird vielfach im Zusammenhang mit der Frage des Textformerfordernisses der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz dahingehend fehlerhaft zitiert, dass der dortige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden sei, da die Einhaltung der Textform im Fernabsatz nicht erforderlich sei. Im vom LG Flensburg zu entscheidendem Fall hatte allerdings die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten begehrt, es zu unterlassen, im Fernabsatz Waren anzubieten, ohne vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen Widerrufsfolgen in Textform hingewiesen zu haben. Auch das LG Flensburg hatte auf die unterschiedlichen Verpflichtungen gem. §§ 312 c I sowie II BGB hingewiesen, wonach bis zum Vertragsabschluss nur „klar und verständlich“ durch das Bereithalten der Widerrufsbelehrung auf Onlineinhalten des Auktionsangebotes belehrt, die Widerrufserklärung allerdings zwingend in Textform spätestens bis zur Auslieferung der Ware beim Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müsse. Die fehlerhafte Zitierung des Landgericht Flensburg ist wohl u. a. damit zu begründen, dass das Landgericht Paderborn entsprechend seinen Ausführungen im Urteil vom 28.11.2006, AZ. 6 O 70/06 die Urteilsbegründung des LG Flensburg gründlich missverstanden hat.]