Störerhaftung bei Überlassung eines Ebay-Accounts
Störerhaftung bei Überlassung eines Ebay-Accounts
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2007, Az. 2 W 71/06
Das Landgericht Ellwangen hatte es im Wege einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin untersagt, Waren im geschäftlichen Verkehr unter Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungspflichten zu vertreiben.
Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ihr ehemaliger Lebensgefährte über ihren Ebay-Account Waren im Fernabsatz angeboten hatte, ohne über Bestehen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts ordnungsgemäß zu belehren.
Das Landgericht Ellwangen lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Erfolglosigkeit des Widerspruchsbegehrens ab. Die hiergegen zum OLG Stuttgart erhobene Beschwerde wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Analog § 1004 BGB hafte auch derjenige als Störer, welcher ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an einem Wettbewerbsverstoß eines Dritten dergestalt beteiligt ist, dass er willentlich und adäquat kausal am Rechtsverstoß mitwirkt.
Als Korrektiv zur uferlosen Ausweitung der Störerhaftung werde allerdings die nachhaltige Verletzung von Prüfungspflichten vorausgesetzt.
Im vorliegenden Falle habe die Antragsgegnerin seinerzeit ihrem ehemaligen Lebensgefährten erlaubt, unter ihrem Namen und ihrer Anschrift einen Ebay-Account zu eröffnen und über diesen Account Waren zum Verkauf anzubieten.
Damit habe sie adäquat kausal und willentlich zunächst einmal die Voraussetzungen für den Wettbewerbsverstoß geschaffen.
Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass potentielle Käufer nicht erkennen konnten, dass es sich bei dem Verkäufer eben nicht um die Antragsgegnerin handele, sei sie für das Verhalten ihres ehemaligen Lebensgefährten im Wettbewerb besonders verantwortlich gewesen. Insofern habe sie eine gesteigerte Prüfungspflicht getroffen, ggf. durch persönliches Überprüfen der Verkaufsangebote die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben zu überwachen.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, ihrem ehemaligen Lebensgefährten entweder weiteres Handeln in ihrem Namen zu untersagen oder aber die faktischen Voraussetzungen für das Auftreten unter ihrem Account zu beseitigen.
Da sie diesen Verpflichtungen nicht genügt habe, hafte die Antragsgegnerin als Störerin, der beabsichtigte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Ellwangen habe insofern keinerlei Aussicht auf Erfolg.