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Unternehmereigenschaft eines „Ebay“-Verkäufers

Unternehmereigenschaft eines „Ebay“-Verkäufers

Beschluss vom 21.03.2007, OLG Frankfurt am Main, AZ. 6 W 27/07

Einem „Ebay“-Verkäufer wurde durch das Landgericht Wiesbaden die beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung verweigert, wogegen er Beschwerde zum OLG Frankfurt erhob.

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeverweigerung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück, da auch das Beschwerdevorbringen des „Ebay“-Verkäufers, in dem er seine Unternehmereigenschaften bestreitet, keine andere Entscheidung als die des LG Wiesbadens zulasse.

Gem. § 14 BGB handele als Unternehmer, wer bei Abschluss von Rechtsgeschäften in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ausschlaggebend für die gewerbliche Tätigkeit sei ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müsste. Die freiwillige Registrierung auf der Handelsplattform „Ebay“ als sogenannter „Powerseller“ rechtfertige grundsätzlich die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, dies gelte jedoch nicht für den Umkehrschluss:

Die Registrierung als „Powerseller“ stelle kein notwendiges Tatbestandskriterium für die Einstufung eines „Ebay“-Verkäufers als Unternehmer dar.

Der im vorliegenden Fall betroffene „Ebay“-Verkäufer hatte innerhalb eines Jahres mindestens 484 Geschäfte als Verkäufer getätigt, wobei ca. 20 – 30 Artikel in der Woche eingestellt wurden. Im Rahmen des betriebenen „Ebay-Shops“ waren im streitgegenständlichen Zeitraum zeitgleich 369 Artikel eingestellt.

Nach Ansicht des Senats deute dies eindeutig auf eine gewerbliche Tätigkeit hin, auch wenn die zum Verkauf angebotenen Artikel aus einer Privatsammlung herrührten, zumal die anhaltende Tätigkeit des Wiederverkäufers sich bereits auf mehr als 1 Jahr erstreckt habe und – nach den eigenen Angaben des „Ebay“-Verkäufers – der Verkauf von über 100.000 Verkaufsgegenständen in Rede stehe.

Auch wenn dieser Vorrat irgendwann einmal erschöpft sei, sei die Anzahl der Verkaufsgegenstände groß genug, um in den Verkäufen ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen zu erkennen.