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Textformerfordernis einer Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform „Ebay“ / Widerrufsfrist

Textformerfordernis einer Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform „Ebay“ / Widerrufsfrist

KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006, AZ. 5 W 295/06

Der Antragsteller begehrte gegen einen Mitbewerber beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dieser zu unterlassen habe, bei Verkaufsaktivitäten mit Endverbrauchern auf der Internethandelsplattform „Ebay“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine 2-Wochen-Frist anzugeben sowie darauf hinzuweisen, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt („Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“).

Nachdem das Landgericht den Antrag beschlussweise zurückgewiesen hatte, änderte das KG Berlin den Beschluss desLG auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu dessen Gunsten vollumfänglich ab und begründete dies wie folgt:

Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 I 1, III Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Die vom Antragsgegner verwendete Widerrufsbelehrung hätte eine Widerrufsfrist von einem Monat beinhalten müssen (§ 355 II 2 BGB).

Die Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners stelle keine Belehrung „in Textform“ dar, welche dem Verbraucher „mitgeteilt“ werde. Zu einer „Perpetuierung“ der Widerrufserklärung beim Verbraucher komme es lediglich dann, wenn der Verbraucher die entsprechende Seite ausdruckt oder herunterlädt. Insofern sei für „Ebaygeschäfte“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden kann.

Den Ausführungen des Landgerichts, wonach der Antragsgegner nicht unlauter gehandelt habe, da er das in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO enthaltene Muster übernommen habe, könne nicht zugestimmt werden. Denn das Muster der BGB-InfoVO setze grundsätzlich eine Belehrung in Textform voraus.

Weiterhin sei die Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Fristbeginn fehlerhaft, da die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht klar und verständlich im Sinne der § 312 c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO formuliert sei. Da die Widerrufsbelehrung im Internet den Textformerfordernissen nicht genüge, könne mit Zurverfügungstellung / Erhalt „dieser“ Belehrung die Frist auch nicht zu laufen beginnen. Insofern fehle der gerügten Widerrufsbelehrung der Hinweis, dass die Frist frühestens mit „Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt“.