Frist der Widerrufsbelehrung bei Verbrauchergeschäften im Internetversandhandel
Frist der Widerrufsbelehrung bei Verbrauchergeschäften im Internetversandhandel
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ. 3 U 103/06
Die Antragstellerin hatte gegen eine Wettbewerberin beim LG Hamburg eine beschlussweise einstweilige Verfügung, welche durch Urteil des LG Hamburg vom 15.11.2005 bestätigt wurde, erstritten, wonach die Antragsgegnerin unter anderem es zu unterlassen hatte, auf der Handelsplattform „Ebay“ Verbrauchern Waren anzubieten und / oder zu verkaufen ohne die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten nach § 312 c I 1 BGB zu beachten (hier: „Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen“).
Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom OLG Hamburg mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Antragsgegnerin genüge mit der Vorhaltung der Widerrufsbelehrung im Online-Angebot selbst und auf der sogenannten „MICH-Seite“ den Anforderungen gem. § 312 c I 1 BGB nicht. Da die vorgenannte Norm eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe der Antragstellerin der begehrte Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG zu.
Gem. § 355 II 2 BGB betrage die Widerrufsfrist 1 Monat, wenn die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Widerrufsfrist beginne gem. § 355 II 1 BGB erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Diese Vorgabe ist nach Ansicht des OLG Hamburg vorliegend nicht erfüllt:
Die dauerhafte Speicherung der Widerrufsbelehrung bei „Ebay“ genüge dem Textformerfordernis jedenfalls nicht, zumal es bereits an der erforderlichen „Mitteilung“ fehle.
In Textform können Erklärungen nur dann abgegeben sein, wenn sie auf Papier, Diskette, CD-Rom, E-Mail oder Computer-Fax zum Empfänger gelangen.
Da also die Belehrung gem. § 312 c I BGB keinesfalls rechtszeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in Textform diesem zugegangen sein könne, erfolge zwangsläufig die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, sodass die Widerrufsbelehrung mit einer 2-wöchigen Widerrufsfrist den Vorgaben des § 312 c I 1 BGB nicht genüge.