Textformerfordernis der Widerrufsbelehrung bei Verbrauchergeschäften auf der Handelsplattform Ebay
Textformerfordernis der Widerrufsbelehrung bei Verbrauchergeschäften auf der Handelsplattform Ebay
LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, AZ. 6 O 107/06
Die Verfügungsklägerin begehrte vor dem LG Flensburg gegen eine Mitbewerberin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es die Verfügungsbeklagte im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern im Fernabsatz zu unterlassen habe, Waren anzubieten, ohne vor Vertragsabschluss den Käufer insbesondere auf die gesetzlichen Widerrufsfolgen (Wertersatzpflicht) in Textform hingewiesen zu haben.
Die Verfügungsbeklagte trat dem unter anderem mit der Begründung entgegen, dass die Informationen zum Widerrufsrecht spätestens bei Lieferung in Textform gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB mitgeteilt würden.
Das angerufene Landgericht Flensburg wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung u. a. mit folgender Begründung zurück:
Zwar werde in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten, dass das bloße Vorhalten von Informationen auf der Homepage eines Unternehmens nicht die Voraussetzungen der Textform erfülle, da die mangelnde Perpetuierung der Homepageinhalte aufgrund der Möglichkeit nachträglicher Abänderung bzw. Manipulation den Schutzzweck der verbraucherschützenden Normen unterlaufe.
Soweit allerdings Kaufangebote auf der Internethandelsplattform „Ebay“ betroffen seien, könne dem nicht gefolgt werden:
Anders als beim Fernabsatz im Internet über sogenannte „Onlineshops“ werde auf der Handelsplattform „Ebay“ innerhalb einer vom Verkäufer vorgegebenen Frist ein verbindliches, im Nachgang nicht mehr abänderbares Angebot abgegeben. Da der Ausdruck oder Download der entsprechenden Widerrufsbelehrung letztlich vom Anbieter nicht nachvollzogen werden kann, gebiete es die Praktikabilität, die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung im Angebot der betreffenden „Ebay-Auktion“ genügen zu lassen.
Durch die Einschätzung des Gerichts würden auch schutzbedürftige Belange des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, da die entsprechenden Informationen ohne größeren Aufwand ausgedruckt oder abgespeichert werden könnten.
Darüber hinaus werde der Verbraucher durch die Regelung des § 312 c II Nr. 2 BGB geschützt, wonach es bei einer Warenlieferung ausreiche, wenn über die erweiterte „Wertersatzverpflichtung“ spätestens bei Lieferung der Ware in Textform informiert wird. Bei § 312 c II Nr. 2 BGB handele es sich um eine dem § 357 III 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Anderenfalls ergäbe sich die widersprüchliche Konsequenz, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor oder bei Vertragsschluss in Textform vorliegen müssten, wohingegen dies hinsichtlich der übrigen Vertragsbedingungen nebst AGB und Widerrufsbelehrung erst bei Lieferung der Ware der Fall sein müsste.
§ 312 c II Nr. 2 BGB sei daher gesetzessystematisch dahingehend auszulegen, dass auch die Belehrung über die Erweiterung der Wertersatzpflicht gem. § 357 III 1 BGB in Textform spätestens mit der Lieferung der Ware vorliegen müsse.