Gestaltung einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz im Internet
Gestaltung einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz im Internet
Dauer der Widerrufsfrist beim Verbrauchergeschäft über Ebay
KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, AZ. 5 W 156/06
Die Antragstellerin begehrte beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen einen Mitbewerber mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe in den Angeboten auf der Internetplattform Ebay die gesetzlich vorgesehene Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben, weiterhin sei die in der Widerrufserklärung der Antragsgegnerin aufgeführte Widerrufsfrist zum einen hinsichtlich der dort genannten Dauer von zwei Wochen unwirksam, zum anderen beginne die Frist nicht mit dem Erhalt der Ware, sondern erst nach Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen.
Das Landgericht Berlin wies den Antrag zurück, auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das KG Berlin die erstinstanzliche beschlussweise Entscheidung des LG Berlin teilweise zugunsten der Antragstellerin ab und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Übrigen zurück.
Das KG Berlin schloss sich insoweit der Ansicht des LG Berlin an, als die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich ihrer Deutlichkeit nicht zu beanstanden sei. Der im Fernabsatz agierende Unternehmer habe gegenüber Verbrauchern gem. § 312 c I 1 BGB vor Vertragsabschluss klar und verständlich über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie der entsprechenden Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen zu informieren. Darüber hinaus müsse der Unternehmer gem. § 312 c II 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 1 IV 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO längstens bis zur Auslieferung der Kaufsache die Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des vorstehenden mitteilen, was bei Einarbeitung in die Vertragsbestimmungen sowie Allgemeiner Geschäftsbedingungen dadurch zu geschehen hat, dass die Widerrufsbelehrung sich vom übrigen Text hervorhebt und abgrenzt.
Wenn wie im vorliegenden Fall allerdings die Widerrufsbelehrung bereits im Internetangebot der Antragsgegnerin klar und verständlich aufgeführt ist, bedarf es keiner weiteren grafischen bzw. textlichen Hervorhebung derselben, insofern entspreche die von der Antragstellerin gerügte Darstellung der Widerrufsbelehrung im Internetangebot § 312 c I 1 BGB. Der Verbraucher sei durch das parallele, aber zeitlich nachrangige Gebot zur hervorgehobenen und deutlichen Darstellung der Widerrufsbelehrung spätestens bis zum Erhalt der Ware ausreichend geschützt.
Nach Ansicht des KG Berlin habe die Antragsgegnerin allerdings durch die Verwendung der 2-Wochen-Frist gegen § 355 II 2 BGB verstoßen, sodass der Antragstellerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch gem. § 8 I 1, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG zustehe.
Denn die bereits im Internetangebot der Antragsgegnerin enthaltene Widerrufsbelehrung werde dem Verbraucher gerade nicht in der erforderlichen Textform mitgeteilt. Das Textformerfordernis des § 126 b BGB verlange zumindest, dass die Widerrufserklärung auf „einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise“ abgegeben wird. Hierzu komme es aber nur dann, wenn diese vom Verbraucher auf eine Festplatte abgespeichert oder aber ausgedruckt wird.
Dies genügt allerdings nicht zur Annahme der Textform im Sinne des Gesetzes, sodass die erforderliche Widerrufserklärung in Textform jedenfalls bei den typischen Ebay-Geschäften nicht bei Vertragsabschluss vorliegt.
Schlussendlich sei nach Ansicht des KG Berlin auch der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Passus, wonach diese „frühestens mit dem Erhalt der Ware beginne“ nicht mit den gesetzgeberischen Vorgaben gem. § 312 c I 1 BGB i. V. m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO in Einklang zu bringen. Grundsätzlich gilt als Fristbeginn zunächst die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. „Mit dem Erhalt der Ware“ könne die Frist also auch nur dann zu laufen beginnen, wenn tatsächlich die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Daher sei die gewählte Formulierung auch nicht klar und verständlich für den Verbraucher, der für den Fall des fehlenden Zugangs einer Widerrufsbelehrung in Textform, bei Erhalt der Ware im Zweifelsfall nicht einmal wisse, dass die Widerrufsfrist überhaupt noch nicht zu laufen begonnen haben kann.
Auch insofern erkannte das KG Berlin also einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 8 I 1, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG.