Ausdruck der Homepage www.rechtsanwalt-schaefer.de

Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
Brotstr. 13 • 54290 Trier • Tel. (0651) 978 900 • Fax (0651) 978 90 29



Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Ebay-Kauf

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Ebay-Kauf

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, AZ. 6 U 121/05

Der Kläger begehrte bei dem LG Cottbus den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber, wonach es dieser u. a. zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern auf der Internethandelsplattform Ebay Waren anzubieten, wenn die Belehrung über die Widerrufsrechte für den Verbraucher erst nach Scrollen über mehrere Bildschirmseiten und entsprechender Verlinkung über die sogenannte „Shopseite“ zu erreichen ist.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Cottbus den Antrag zurückgewiesen hatte, da die gerügte Wettbewerbshandlung nicht geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen, hob das OLG Brandenburg auf die Berufung des Verfügungsklägers die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied überwiegend im Sinne des klägerischen Antrags.

Nach Ansicht des OLG bestand ein Verfügungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312 c I 1 BGB i. V. m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO. Die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zum Schutze der Verbraucher stellt eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer dar.

Gegen diese Vorschrift habe die Verfügungsbeklagte verstoßen, da sie nicht „klar und verständlich“ über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht und dessen Einzelheiten hinsichtlich der Abwicklung informiert habe. Um die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz zu gewährleisten, muss dem „durchschnittlichen Verbraucher“ ohne größere Schwierigkeiten der Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen gewährt werden. Hierzu sind auch optische Anforderungen an die Aufmachung der Widerrufsbelehrung zu erfüllen.

Dem ist die Verfügungsbeklagte allerdings nicht gerecht geworden, da im vorliegenden Fall das Auffinden der pflichtigen Widerrufsbelehrung erst nach Scrollen über mehrere Bildschirmseiten bzw. Anklicken entsprechender Links möglich gewesen sei.