Verbrauchergeschäft: Beweislastumkehr zu Ungunsten der sog. Powerseller
Verbrauchergeschäft: Beweislastumkehr zu Ungunsten der sog. Powerseller
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, AZ. 5 U 1145/05
Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz, das die Klage eines Ebay-Powersellers auf Kaufpreiszahlung abgewiesen hatte, kündigte der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz an, die Berufung beschlussweise mit folgender Begründung zurückzuweisen:
Bei dem als Fernabsatzvertrag zu qualifizierenden Kaufgeschäft auf der Handelsplattform Ebay habe der Beklagte wirksam und fristgemäß Gebrauch von seinem in gemäß §§ 312 d, 355 BGB zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Das vorinstanzliche Landgericht Mainz habe aus Gründen des Anscheinsbeweises die Unternehmereigenschaft des Klägers angenommen, was rechtlichen Bedenken begegnete, eine abweichende Entscheidung jedoch nicht zuließ.
Grundsätzlich habe zwar der Verbraucher zur Inanspruchnahme des Widerrufsrechts zu beweisen, das es sich bei seinem Vertragspartner um einen Unternehmer handele. Dies bereite allerdings aufgrund der „weitgehenden Anonymität der Internetplattform“ in der Praxis grundlegende Probleme, insbesondere dann, wenn nicht nur eigene, sondern auch fremde Waren verkauft würden.
Auf Grund dieser objektiv bestehenden Intransparenz rechtfertige sich nach Ansicht des OLG jedenfalls dann eine Beweislastumkehr, wenn sich der Verkäufer bei Ebay als sogenannter Powerseller hat eintragen lassen.
Ein derart auf der Handelsplattform Ebay agierender Verkäufer müsse daher den Beweis erbringen, dass er kein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist.