Ausdruck der Homepage www.rechtsanwalt-schaefer.de

Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
Brotstr. 13 • 54290 Trier • Tel. (0651) 978 900 • Fax (0651) 978 90 29



Beweisschwierigkeiten für die Musikindustrie ?

Beweisschwierigkeiten für die Musikindustrie ?

Urteil LG Hamburg vom 14.03.2008, AZ. 308 O 76/07

Die Klägerin beantragte beim Landgericht Hamburg als Inhaberin der Urheberrechte zweier Musikaufnahmen, es der Beklagten zu untersagen, besagte Aufnahmen auf einem PC zum Abruf durch Dritte freizustellen bzw. zugänglich zu machen.

Unter Hinweis auf ihre ausschließlichen Verwertungsrechte an beiden Musikaufnahmen trug die Klägerin vor, dass unter der Beklagten zugeordneten IP-Adresse insgesamt 170 Audio-Dateien über P2P-Software Dritten zum Download verfügbar gemacht worden seien. Hierzu trug die Klägerin vor, dass die Mitarbeiter einer von ihr beauftragten Firma im Rahmen ihrer Onlineermittlungen festgestellt hätten, dass über die IP-Adresse die gegenständlichen Musikstücke zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden seien. Zum Nachweis legte die Klägerin einen Screenshot der unter der IP-Adresse der Beklagten vorgehaltenen Musiktitel vor. Weiterhin wurde ein Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Firma als Zeuge benannt.

Die Beklagte bestritt das Vorhandensein der gegenständlichen Musiktitel auf ihrem PC, weiterhin seien hier Rechtsverletzungen durch Dritte in ihrem Haushalt unbekannt.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit folgender Begründung ab:

Die Klägerin könne einen Anspruch gem. § 97 I 1 UrhG auf Unterlassung nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen beweisfällig geblieben sei.

Es sei ihr nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin das Bereithalten geschützter Musikaufnahmen auf ihrem PC zum Download durch Dritte zu verantworten habe.

Mit den durch die von der Beklagten beauftragten Firma selbst gefertigten Screenshots sei jedenfalls kein geeigneter Beweis dahingehend erbracht, dass die IP-Adresse der Klägerin zuzuordnen sei und über diese die Rechtsverletzungen vorgenommen worden seien.

Der vom Landgericht Hamburg als Zeuge vernommene Leiter des von der Klägerin beauftragten Ermittlungsdienstes konnte aus eigener Wahrnehmung zum gesamten Vorgang nichts mitteilen, da er lediglich durch einen studentischen Mitarbeiter vorgelegte Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis genommen und diese auf ihre Plausibilität überprüft habe. Er selbst habe die Ermittlungen nicht durchgeführt, er sei bei diesen auch nicht dabei gewesen und konnte aus eigener Kenntnis jedenfalls nicht mitteilen, ob es sich bei den auf den Screenshots textlichen dargestellten Musikstücken auch tatsächlich um eben diese handelte.

Da keine anderen Beweismittel zur Verfügung standen, sei die Klage aus Gründen des „non liquet“ abzuweisen.