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Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie ?

Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie ?

Beschluss LG Saarbrücken vom 28.01.2008, AZ. 5 (3) Qs 349/07

Die Antragstellerin – Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte bestimmter Musikstücke – hatte bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Strafanzeige gegen einen namentlich nicht bekannten Internetanschlussinhaber mit einer bestimmten IP erstattet. Die Anzeigeerstatterin beantragte bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, um sich das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs zu eigen zu machen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ab. Hiergegen richtete die Antragstellerin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Saarbrücken.

Das Landgericht wies den Antrag auf Akteneinsicht mit folgender Begründung zurück:

Ob ein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht gem. § 406 e I StPO vorliege, brauche nicht erörtert zu werden, da überwiegende schutzwürdige Interessen der unbekannten beschuldigten Person entgegenstünden (§ 406 e II 1 StPO). Insofern sei ein Akteneinsichtsgesuch eines Geschädigten dann abzulehnen, wenn die Interessen der beschuldigten Person an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das möglicherweise berechtigte Interesse des Akteneinsichtsbegehrenden. Dies sei wiederum dann der Fall, wenn ausweislich der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht für eine Verletzung der Rechte eines Anzeigeerstatters / Geschädigten / Antragstellers nicht vorliege.

Aus dem Umstand aber, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zuzuordnen sei, folge nicht denknotwendig, dass diese Person auch als Täter in Betracht komme, sodass ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht nicht ausgegangen werden könne.