Störerhaftung wegen Filesharing (Familienmitglieder)
Störerhaftung wegen Filesharing (Familienmitglieder)
Beschluss OLG Frankfurt a.M. vom 20.12.2007, AZ. 11 W 58/07
Die Verfügungsklägerin hatte den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen, namentlich dem Zurverfügungstellen von MP3-Dateien im Internet in Anspruch genommen. Die Verfügungsklägerin habe als Rechteinhaberin an den entsprechenden Musikstücken unter „Einschaltung der Staatsanwaltschaft“ ermitteln können, dass die Uploads unter einer IP-Adresse möglich waren, die „im Tatzeitpunkt“ dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war.
Das Landgericht Frankfurt untersagte dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung am 11.04.2007 die entsprechenden Musiktitel zum Abruf durch andere Internetteilnehmer im P2P-System bereitzustellen. Hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch und trug vor, dass er die Verstöße selbst nicht begangen haben könne, da er zur fraglichen Zeit als Feuerwehrmann im Dienst gewesen sei, gleiches gelte für seine Ehefrau. Seine volljährige Tochter sei berufstätig und habe an diesem Tag gearbeitet, seine minderjährige Tochter sei zum „Tatzeitpunkt“ in der Schule gewesen. Ferner habe er insbesondere seine minderjährige Tochter eindringlich darauf hingewiesen, keine widerrechtlichen Handlungen im Internet zu begehen.
In der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt gab der Beklagte dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.
Mit Beschluss vom 30.08.2007 erlegte das Landgericht Frankfurt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Klägerin auf. Gegen diese Kostenentscheidung legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, welche das OLG Frankfurt a.M. mit folgender Begründung zurückwies:
Nach Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in der Sache sei über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Da es an einem Verfügungsanspruch gemäß § 97 UrhG fehle, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zwar habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die ermittelte IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen sei, es fehle allerdings an der Passivlegitimation des Beklagten, welche die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können.
Die eigenhändige Begehung des Filesharings lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, die diesbezüglichen Einlassungen zur Abwesenheit des Beklagten seien jedenfalls von der Klägerin nicht widerlegt worden. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer komme insofern nicht in Betracht.
Allerdings könne auch eine Störerhaftung vorliegend nicht angenommen werden. Zwar habe der Beklagte evtl. für die angegriffene Handlung seinen Computer bzw. dessen Anschluss zur Verfügung gestellt, eine Verletzung ihm obliegender Prüfungspflichten sei jedoch nicht ersichtlich.
Überlasse der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss dritten Personen, habe er diese zu instruieren bzw. zu überwachen, wenn mit Urheberrechtsverletzungen zu rechnen ist.
Eine konkrete Pflicht, die Nutzung des Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, bestehe jedoch nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der jeweilige Nutzer Pflichtverletzungen begehen wird.
Solange hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, führe dies auch unter Berücksichtigung bekannter und im Internet häufig vorkommender Urheberrechtsverletzungen nicht dazu, dass nahestehende Personen wie enge Familienangehörige grundsätzlich bei der Benutzung des Anschlusses zu überwachen seien.
Vorliegend sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast – soweit ihm dies seine Kenntnis zuließ – nachgekommen.
Es liege zwar nahe, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten das gegenständliche Filesharing begangen habe, in Ermangelung vorangegangener Rechtsverstöße bestand jedoch für den Beklagten keine Überwachungspflicht. Auch die Tatbegehung durch einen außerhalb der Familie stehenden Dritten, ggf. durch einen ungeschützten W-Lan-Zugang stand im gegenständlichen Verfahren nicht zur Disposition.
Da eine Instruktionspflicht gegenüber den volljährigen Familienangehörigen nicht bestanden habe und er seiner Belehrungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter jedenfalls unbestritten nachgekommen war, musste das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin erfolglos bleiben.