Persönlichkeitsrechtsverletzung durch rechtswidrige, weil u. a. unzutreffende Abmahnung
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch rechtswidrige, weil u. a. unzutreffende Abmahnung
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007, AZ. 316 C 127/07
Die Klägerin wurde von dem Beklagten (Tonträgerhersteller) abgemahnt, da nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dortmund die Klägerin illegal MP3-Dateien im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht habe. Die Klägerin wurde zur Unterlassung und Auskunftserteilung aufgefordert sowie zur Kostenübernahme hinsichtlich der Inanspruchnahme der Anwälte der Beklagten herangezogen, wobei als Gegenstandswert bei 696 Dateien von 6.960.000 € auszugehen sei. Zur Gesamterledigung der Angelegenheit bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 4.000 € an.
Die Klägerin hatte allerdings weder selbst Titel heruntergeladen oder zur Verfügung gestellt, noch dies Dritten ermöglicht. De Facto wurde über den Anschluss der Klägerin keine der vorgeworfenen Handlungen begangen, da die Staatsanwaltschaft Dortmund offenbar im Rahmen ihrer Auskunft fehlerhafte Daten geliefert hatte.
Nachdem sowohl der Ehemann der Klägerin als auch der spätere prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt bei der Beklagten auf den tatsächlichen Sachverhalt hingewiesen hatten, drohte die Beklagte weiterhin mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hinterlegte beim LG Lüneburg eine entsprechende Schutzschrift und ließ über ihren Anwalt bei der später zuständigen Staatsanwaltschaft Lüneburg ermitteln, dass die zunächst erteilten Auskünfte der Staatsanwaltschaft Dortmund fehlerhaft gewesen seien, der tatsächlich Verantwortliche allerdings wegen Ablauf der Löschungsfrist nicht mehr ermittelt werden könne.
Die Klägerin machte zunächst die ihr entstandenen Anwaltskosten bei den Beklagten geltend, wobei sie sich den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Streitwerthöhe zu eigen machte (Höhe der Anwaltskosten: 66.641,40 €).
Nach anfänglicher Geltendmachung von Anwaltskosten in Höhe von 66.641,40 € beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg-Altona die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.063,95 € zu verurteilen.
Das Amtsgericht gab der Klage mit folgender Begründung statt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 823 I BGB wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu. Dadurch, dass die Beklagten der Klägerin vorwarfen eine Urheberrechtsverletzung gem. § 97 UrhG begangen zu haben, sei gleichzeitig der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG erhoben worden. Der unberechtigte Vorwurf eine Straftat begangen zu haben, stelle eine Ehrkränkung dar. Darüber hinaus erfülle sie den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB sowie der Beleidigung gem. § 185 StGB.
Auch nach Widerspruch der Klägerin hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Vorwürfe entgegen dem Willen der Klägerin aufrecht erhalten und diese gezwungen, sich mit Forderungen in Höhe eines mehrfaches ihres Nettolohnes (Vergleichsbetrag in Höhe von 4.000 €) oder gar Gebührenforderungen aus einem Streitwert von 6.960.000 € auseinander zu setzen.
Nach Ansicht des AG Hamburg-Altona sei es aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und aufgrund des Gleichheitsgebotes gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar, mit der Rechtsprechung des BGH bei gegen den Willen eines Empfängers zugestellter Werbepost eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen, bei Erhebung nicht zutreffender strafrechtlicher Vorwürfe, jedoch eine andere Gewichtung vorzunehmen.
Immerhin habe die Klägerin im vorliegenden Fall noch versucht, den Irrtum der Beklagten aufzuklären, die Beklagten hielten die geäußerten Vorwürde und insbesondere die erheblichen finanziellen Forderungen jedoch weiter aufrecht.
Nach Ansicht des AG Hamburg-Altona war die Persönlichkeitsverletzung auch rechtswidrig.
Eine unbegründete schriftliche und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Behauptung einer Urheberrechtsverletzung könne nur dann rechtmäßig sein, wenn besondere Rechtsfertigungsgründe zum Tragen kämen. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachbehauptungen gebe es in der Regel und auch im vorliegenden Fall jedoch keine rechtsfertigenden Umstände.
Zwar verkenne das Gericht nicht, dass derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche bediene grundsätzlich nicht rechtswidrig handeln könne. Ein solcher Fall sei allerdings vorliegend nicht gegeben, da die Beklagten ohne Einschaltung des Gerichts die Klägerin mit tatsächlich falschen Behauptungen bzw. Forderungen überzogen hätten.
Die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden sei, helfe den Beklagten nicht weiter: Schließlich hätten diese keine Äußerungen im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin abgegeben, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren als Aufhänger benutzt, die tatsächlich falschen Vorwürfe gegenüber der Klägerin zu erheben.
Weiterhin sei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, insbesondere dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein Verschuldensvorwurf zu machen. Dieser hätte nicht ohne weitere Prüfung den Auskünften der Staatsanwaltschaft vertrauen dürfen, darüber hinaus allein aus der Tatsache, dass die Klägerin Inhaberin des Internetzugangs war nicht auf die Täterschaft der Klägerin schließen und ihr diese gar vorwerfen dürfen.
Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft von vorne herein fehlerfrei handelt. Schließlich habe sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit mit „amtspflichtwidrigen Haftbefehlsanträgen wegen Unvertretbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts“, „der amtspflichtwidrigen Erwirkung von Haftbefehlen, weil dem Amtsrichter nicht alle erforderlichen Beweismittel vorgelegt wurden“, „amtspflichtwidrigen Anklageerhebungen, weil die Staatsanwaltschaft nicht mit einer Verurteilung rechnen konnte“ sowie „amtspflichtwidrigen Fortsetzungen von Ermittlungsverfahren, obgleich das Verfahren einstellungsreif war“ befassen müssen.
Selbst wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt irrtümlich angenommen hätte, dass er sich auf die Angaben der Staatsanwaltschaft hätte verlassen dürfen, wäre dieser Irrtum für ihn als Rechtsanwalt vermeidbar gewesen, sodass er in keinem Falle vom stattgehabten Sorgfaltsverstoß freizusprechen wäre. Immerhin hatte die Klägerin ausdrücklich widersprochen.
Insofern könnten für einen Rechtsanwalt keine anderen Sorgfaltspflichten bestehen als für Journalisten, die den Vorwurf einer Straftat nicht ohne weitere Nachprüfungen erheben dürften. Der beauftragte Rechtsanwalt habe vielmehr keine Überprüfung vorgenommen, sondern blind auf Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut, anstatt diese zu hinterfragen, was letztlich die Klägerin durch Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Lüneburg selbst übernehmen musste.
Das Verschulden der Beklagten ergebe sich allerdings aus einem weiteren, gewichtigen Grunde: Die Informationen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien auf rechtswidrige Weise erlangt worden, da die Staatsanwaltschaft Dortmund gem. §§ 406 e II, V StPO nicht befugt gewesen sei, die Statusangaben der Klägerin zur Verfügung zu stellen.
Zum Zeitpunkt der gewährten Auskunft an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestand überhaupt noch kein strafrechtlicher Grund zur Annahme, dass die Klägerin selbst als Täterin in Betracht komme. Insofern hätte vor Mitteilung von Statusangaben zunächst eine sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblicher Umstände durchgeführt werden müssen. Eine solche Abwägung sei im vorliegenden Fall überhaupt nicht erfolgt, was dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch bekannt gewesen sei.
Schlussendlich haften nach Ansicht des AG Hamburg-Altona die Beklagten auch für das Verhalten des von ihnen beauftragten Rechtsanwalts, da dieser Verpflichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB gewesen sei.
Sonderfälle folgenlos bleibender unberechtigt bleibender Abmahnungen im Wettbewerbsrecht seien auch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Es existiere auch kein „allgemeines Lebensrisiko“ mit ungerechtfertigen Ehrverletzungen. Der BGH habe eine ähnliche Formulierung nur unter der „Einschränkung gemacht, dass dies nur gelte, soweit die Voraussetzung einer speziellen Haftungsnorm vorliegen“. Anders gesagt: Dort, wo die deliktsrechtliche Relevanz beginnt, höre das „allgemeine Lebensrisiko“ auf.
Da insofern ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 I BGB analog und auch entsprechende Wiederholungsgefahr bestehe, durfte sich die Klägerin auch anwaltlicher Hilfe bedienen, die durch die Einschaltung der Anwälte entstandenen Kosten seien sowohl aus Schadenersatzgesichtspunkten gem. §§ 823 I, 1004, 249 ff. BGB als auch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Beklagten geschuldet.