Störerhaftung bei Filesharing (Mitarbeiter)
Störerhaftung bei Filesharing (Mitarbeiter)
LG München I, Urteil vom 04.10.2007, AZ. 7 O 2827/07
Die Klägerin, welche einen Radiosender betreibt, war von den Beklagten (Beklagte zu 1) bis 6): Plattenlabels, Beklagte zu 7): diesbezüglich beauftragte Anwaltssozietät) abgemahnt worden, da über einen Internetzugang der Klägerin insgesamt 1.394 Audiodateien zum kostenlosen Download durch andere Internetnutzer bereitgehalten worden waren. Tatsächlich war das Filesharing über einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin, der als Volontär mit der Betreuung der Internetpräsenz der Klägerin betraut war, über einen ausschließlich von ihm und seinem Vertreter genutzten passwortgeschützten PC betrieben worden.
Die Klägerin gab daraufhin gegenüber den Beklagten zwar die angeforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Sie beantragte daher beim LG München I klageweise die Feststellung, dass den Beklagten aus dem abgemahnten Sachverhalt keine Ansprüche auf Schadenersatz, Wertersatz bzw. Ersatz von Anwaltskosten zustünden. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Beklagten zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten (Gegenabmahnung) zu verurteilen, da die Abmahnung durch die Beklagten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.
Das Landgericht München I gab dem Feststellungsantrag der Klägerin mit folgender Begründung statt:
Den Beklagten stünden keine Ansprüche auf Schadenersatz, Wertersatz oder Erstattung der Anwaltskosten zu.
Zunächst einmal lasse der Vortrag der Beklagten keinerlei Gesichtspunkte für eine verschuldensabhängige Haftung der Klägerin nach § 97 I UrhG zu. Eine Verschuldenszurechnung des tatsächlichen Täters über § 31 BGB komme nicht in Betracht.
Auch eine Zurechnung gem. § 831 I 1 BGB scheide aus, da nach dieser Norm der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung eben nicht nur gelegentlich gehandelt haben müsse. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin habe der Volontär allerdings rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gehandelt, weshalb dieser Vortrag gem. § 138 III ZPO als zugestanden gewertet werden müsse.
Gleichermaßen sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin sich bei Einstellung von der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters überzeugt habe und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass dieser Filesharing vom Firmen-PC betrieben habe.
Ein Organisationsverschulden der Klägerin – etwa wegen unterlassener Installierung einer Firewall auf dem Computer – käme nur dann in Betracht, wenn sie oder ihre Organe zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätten.
Nach den vorstehenden Ausführungen sei allerdings gerade unstreitig, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung durch den Mitarbeiter vorgelegen hätten. Im Übrigen existiere kein allgemeingültiger Erfahrungssatz dahingehend, dass Mitarbeiter grundsätzlich bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen nutzen.
Schlussendlich begründe auch eine eventuelle Störerhaftung keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag käme vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin weder Täterin noch Störerin sei.
[Zur Störerhaftung: Siehe die besprochenen Urteile LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2007, AZ. 2/03 O 771/06; LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, AZ. 28 O 150/06; LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, AZ. 7 O 76/06)]
Der Klägerin sei es vorliegend ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zuzumuten gewesen, den Internetzugang des Mitarbeiters technisch zu beschränken oder auszuschließen, da dieser den Internetauftritt der Klägerin zu betreuen hatte.
Eine ständige Kontrolle des Mitarbeiters wäre jedenfalls völlig unverhältnismäßig.
Schlussendlich schulde die Klägerin auch keinen Wertersatz (Lizenzgebühr), da die Klägerin weder Störerin noch Täterin sei.
Anderweitige Bereicherungsmomente seien nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um einen Radiosender handele, der zum Bestreiten seines Programms jedenfalls unbestritten nicht auf die vom Mitarbeiter heruntergeladenen Dateien zurückgreifen musste.
Den Antrag der Klägerin, die Beklagten zur Erstattung der durch die Inanspruchnahme der eigenen Anwälte entstandenen Kosten zu verurteilen, wies das Landgericht München I jedoch ab.
Ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch im Sinne des § 823 I BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) liege nicht vor, da es nicht Ziel der Beklagten gewesen sei, in den Betrieb einzugreifen, sondern eine urheberrechtliche Forderung durchzusetzen. Immerhin habe die Klägerin die angeforderte Unterlassungserklärung auch abgegeben. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (Gebührenschneiderei) vor, da es auch keine allgemeine Lebenserfahrung gäbe, dass Rechtsanwälte, „deren Schriftsätze bedenkliche oder gar falsche juristische Ausführungen enthalten, zu besseren oder zu richtigeren Ausführungen der Lage wären; im Gegenteil.“
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der eigenen Anwaltskosten komme nicht in Betracht, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gegenabmahnung nur dann erstattet werden könnte, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich falschen Annahmen beruhe, bei deren Klarstellung der zu Unrecht Abmahnende an seiner Rechtsauffassung jedenfalls nicht mehr festgehalten hätte.
Ein solcher aufklärungsfähiger Irrtum liege allerdings nicht vor, tatsächlich seien die Beklagten von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ein aufklärungsbedürftiger Rechtsirrtum komme allerdings bei beidseitiger Beteiligung von Rechtsanwälten per se nicht in Betracht.