Keine Herausgabe der Verkehrsdaten durch Providerauskunft wegen Unverhältnismäßigkeit
Keine Herausgabe der Verkehrsdaten durch Providerauskunft wegen Unverhältnismäßigkeit
Beschluss AG Offenburg vom 20.07.2007, AZ. 4 Gs 442/07
In einem Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Beschuldigten beantragte die Staatsanwaltschaft Offenburg beim AG Offenburg die gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung eines Internetproviders, wonach dieser die Statusangaben eines Anschlussinhabers, dem eine im Rahmen der Ermittlungen „bekannt gewordene“ IP zugewiesen war mitzuteilen hatte.
Die entsprechenden Daten wurden – wie üblich – im Auftrage der Musikindustrie durch deren Bevollmächtigte und Einschaltung einer Firma ermittelt und die hinter der IP stehende (unbekannte) Person entsprechend beanzeigt. Inhalt der Ermittlungen war jedenfalls der nachgewiesene Umstand, dass über einen Internetanschluss mit der hier betroffenen IP definitiv 2 MP3-Files zum Download verfügbar gemacht worden waren (§§ 106, 108 Urhebergesetz). Nach der vom Gericht festgestellten Aktenlage waren beide MP3-Dateien legal im Internet für jeweils wenige Cent herunterladbar.
Das Amtsgericht Offenburg wies den Antrag der Staatsanwaltschaft mit folgender Begründung zurück:
Die gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Verbindungsdaten sei unverhältnismäßig und daher abzulehnen. Zum einen rechtfertige die Schwere des Tatvorwurfes die Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme nicht. Ein ausreichender Tatverdacht gegen Unbekannt ergebe sich zwar sehr wohl für 2 MP3-Dateien. Aus den über die Anzeigeerstatter vorgelegten „Screenshots“, wonach unzählige weitere MP3-Dateien zum Upload bereit gehalten worden seien, lasse sich aber eine Aussage darüber, ob es sich „tatsächlich um funktionsfähige und zum Upload fähige Musikdateien handele, nicht“ treffen.
Die Schwere des Tatvorwurfs ergebe sich auch nicht aus dem von den Anzeigeerstattern vorgetragenen Sachverhalt, wonach jährlich über 5 Milliarden MP3-Dateien illegal verbreitet worden seien. Dieser Vortrag lasse ein Schaden der Anzeigeerstatter nicht erkennen:
Der Beleg, dass durch den Download eines Dritten – der im Übrigen nicht in einem einzigen Fall belegt sei – auch tatsächlich ein legaler Käufer fehlen würde, sei nicht einmal ansatzweise geführt. Ein behaupteter international entstandener oder vermuteter volkswirtschaftlicher Schaden für die Musikindustrie habe nach Ansicht des Gerichts jedenfalls mit dem „messbaren strafrechtlichen Gehaltes zur Beurteilung des anstehenden Einzelfalls“ nichts zu tun.
Das Gericht führt im Rahmen der Begründung den griffigen Vergleich an, dass durch Ladendiebstähle in Deutschland jährlich über 2,2 Milliarden Euro an Schaden entstünden, dies jedoch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen gemäß §§ 100 g, h StPO führen könne zur Ermittlung eines Diebes, dem ein Kaugummidiebstahl für wenige Cent vorgeworfen werde.
Im Übrigen verweist das Gericht auf ernstzunehmende Studien, welche einen Zusammenhang zwischen Gewinneinbrüchen der Musikindustrie und Filesharing kategorisch negieren.
Letztendlich handele der potenzielle Täter im Rahmen des Bereitstellens zum Upload nicht gewerbsgemäß, erhalte deshalb auch keine Vorteile für sich selbst.
All dies spreche gegen eine für die Einleitung einer Zwangsmaßnahme ausreichenden Schwere des Tatvorwurfs.
Weiterhin sei auch der Grad des vorliegenden Tatverdachts zur Anordnung einer Zwangsmaßnahme nicht ausreichend.
Das Gericht führt aus, dass das Urhebergesetz eine Strafbarkeit ausschließlich bei vorsätzlicher Begehensweise vorsehe. Außer im Falle eines Geständnisses könne ein solcher Vorsatz allerdings nicht nachgewiesen werden, da nach dem Akteninhalt alle bekannten P2P-Softwareprogramme einen „Zwangsupload“ vorsehen, ohne dass der jeweilige Nutzer dies erkennen könne, sodass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der strafrechtlich relevante Upload ohne Wissen und Wollen des jeweiligen Nutzers abgespielt habe.
Erstaunlicherweise ließ das Gericht auch in die Gesamtabwägung den Umstand mit einfließen, dass die Strafverfolgungsbehörden hier lediglich als Vehikel zivilrechtlicher Unterlassungs- und vermeintlicher Schadenersatzansprüche dienten.
Nachdem ein entsprechender zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nicht existiert, insgesamt ein nur geringer Grad des Tatverdachtes sowie eine potenzielle Tat, die der Bagatellkriminalität zuzuordnen wäre, vorlägen, wies das Amtsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg zurück.