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Störerhaftung bei Filesharing über ungeschützten WLan-Zugang

Störerhaftung bei Filesharing über ungeschützten WLan-Zugang

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2007, AZ. 2/03 O 771/06

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) beantragte beim Landgericht Frankfurt am Main nach erfolgloser Abmahnung des Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Zurverfügungstellen einer gewissen Tonträgerproduktion in Internettauschbörsen zu unterlassen.

Die Klägerin hatte unter Berufung auf ihre ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eine Firma beauftragt, mit einer von dort entwickelten Software herauszufinden, unter welchen IP-Adressen die gegenständliche Musikproduktion im Internet zum Herunterladen angeboten wird. Nach entsprechenden Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft und der Herausgabe der Statusangaben des Beklagten bestritt dieser zwar nicht, dass es sich bei der ermittelten IP-Adresse tatsächlich um seinen Internetanschluss handele, er sei jedoch zur angegebenen Zeit in Urlaub gewesen und könne seinen PC nicht genutzt haben. Eine Nutzung durch Dritte kam vorliegend nicht in Betracht. Unstreitig verfügte der Beklagte allerdings über einen auch während seiner Urlaubszeit nicht ausgeschalteten WLan-Router, über den er sich üblicherweise nicht passwortgeschützt ins Internet einwählte.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem klägerseitigen Begehren durch Erlass der einstweiligen Verfügung statt und bestätigte die einstweilige Verfügung nach Widerspruch des Beklagten mit folgender Begründung:

Die Verwertbarkeit der von der Telekom nach Ansicht des Beklagten unzulässigerweise herausgegebenen Anschlussinformation stehe nicht in Frage, da die Telekom gem. § 113 TKG zur Herausgabe der Daten an die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen sei. Mit einer eventuellen Amtspflichtwidrigkeit der Herausgabe der Anschlussdaten des Beklagten durch die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich das Landgericht Frankfurt a. M. nicht.

Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die unstreitig über seinen Internetzugang vorgekommenen Schutzrechtsverletzungen. Wer Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung die Nutzung seines eigenen Internetzugangs ermögliche, schaffe eine adäquat kausale Bedingung für die Schutzrechtsverletzung. Darüber hinaus sei mittlerweile allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen missbraucht werden können und insofern die ungeschützte Nutzung eines WLan-Zugangs einen ungewollten Zugriff Dritter wahrscheinlich macht.

Die hieraus resultierenden Prüfungs- bzw. Vorbeugepflichten könnten durch technische Abhilfen erfüllt werden, beispielsweise durch Nutzung eines Passworts zwischen Router und PC.

Dass der Beklagte solche Maßnahmen getroffen hätte, habe er selbst nicht vorgetragen. Der vom Beklagten erbrachte Beleg, dass die fraglichen Handlungen nicht von einem seiner PCs getätigt würden, schließe jedenfalls nicht die Möglichkeit aus, dass die Schutzrechtsverletzungen über einen fremden PC über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden seien.