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Störerhaftung beim Filesharing (minderjährige Kinder)

Störerhaftung beim Filesharing (minderjährige Kinder)

LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, AZ. 28 O 150/06

Die Verfügungskläger (im Folgenden nur noch: Kläger) beantragten gegen die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln, wonach diese es zu unterlassen habe, bestimmte Musikaufnahmen auf ihrem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer an Filesharingsysteme bereitzustellen und der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Die Kläger stützten ihr Ansinnen als Inhaber der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der entsprechenden Musiktitel darauf, dass nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft Flensburg unter der IP-Adresse einer GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin die Verfügungsbeklagte war, die gerügten Rechtsverletzungen zustande gekommen waren. Tatsächlich unterhielt die Beklagte in ihrem Privathaushalt ein Büro, weshalb der Internetanschluss auf die GmbH angemeldet war. Unstreitig waren die Musikstücke von den beiden minderjährigen Söhnen der Beklagten bereitgestellt worden.

Nachdem die Kläger die Beklagte erfolglos abgemahnt hatten, erließ das Landgericht Köln antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, welche auf Widerspruch der Beklagten mit folgender Begründung bestätigt wurde:

Die Beklagte hafte gem. § 97 UrhG als Störer für die erfolgten Urheberrechtsverletzungen. Wer, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirke, hafte als Störer, wenn Prüfungspflichten verletzt werden.

Durch das Zurverfügungstellen des Internetanschlusses an minderjährige Familienmitglieder wurden die Schutzrechtsverletzungen adäquat kausal verursacht. Gerichtsbekannterweise werde das sogenannte Filesharing seit „Napster“-Zeiten häufig gerade von jugendlichen in Anspruch genommen. Grundsätzlich bestehe also bei der Überlassung eines Internetzugangs an Minderjährige „die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit“, dass Rechtsverletzungen begangen würden.

Den sich hieran orientierenden Prüfungspflichten sei die Beklagte nicht einmal nach eigenem Vortrag nachgekommen. Die Beklagte hätte ihren Kindern ausdrücklich untersagen müssen, Filesharing zu betreiben und auch entsprechende technische Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen einleiten müssen. Dies wäre z. B. durch das Einrichten einer „Firewall“ technisch möglich gewesen.

Auf die Tatsache, dass der Internetanschluss auf die Firma, für die die Beklagte arbeitete, angemeldet sei, komme es vorliegend nicht an, da sie unstreitig den Internetzugang als Geschäftsführerin der GmbH ihren minderjährigen Kindern zur Verfügung gestellt habe. Für die Störerhaftung komme es jedenfalls auf die formelle Vertragspartnereigenschaft des Internetproviders nicht an.