Störerhaftung bei Filesharing (volljähriges Kind)
Störerhaftung bei Filesharing (volljähriges Kind)
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, AZ. 7 O 76/06
(ebenso LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, AZ. 2 O 71/06)
Die Klägerin mahnte den Beklagten vorgerichtlich wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und berief sich dabei auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, der die IP-Adresse des Beklagten von dessen Internet-Service-Provider mitgeteilt worden war. Über diese Adresse sei das hier gegenständliche Computerprogramm kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt worden, was letztlich zwischen den Parteien unstreitig gestellt wurde.
Der Beklagte wies jedoch die eigene Unterlassungsverpflichtung zurück.
Vielmehr sei der Filesharing-Vorwurf gegen den volljährigen Sohn des Beklagten zu richten, den er allerdings ohne besondere Anhaltspunkte nicht hinsichtlich seines Internetverhaltens überwachen müsse.
Die von der Klägerin zum Landgericht Mannheim erhobene Klage auf Unterlassung und Schadenersatz wurde mit folgenden Gründen abgewiesen:
Der Beklagte hafte jedenfalls nicht als Täter im Sinne des § 97 I UrhG, da er die Begehung in eigener Person bestritten habe und die Klägerin der Täterschaft des Sohnes des Beklagten nicht ernsthaft entgegengetreten sei.
Der Beklagte könne allerdings auch nicht als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Zur Störerhaftung sei erforderlich, dass derjenige, der nicht Täter oder Teilnehmer einer Schutzrechtsverletzung sein kann, zumindest willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsgutverletzung beiträgt. Nach herrschender Rechtsprechung setze die Störerhaftung voraus, dass zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die Schutzrechtsverletzung zustande gekommen ist, zwar bereits wegen der Überlassung des Anschlusses an Dritte willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beigetragen.
Wenn allerdings der Anschlussinhaber im Rahmen des Familienverbundes seinen Kindern die Nutzungsmöglichkeit des Internets eröffnet, sei eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder nicht zumutbar, insbesondere dann nicht, wenn nicht ohne weiteres rechtswidriges Handeln der Familienmitglieder zu befürchten steht.
Im vorliegenden Fall bedürfe es bei dem volljährigen Sohn des Beklagten auch keiner einweisenden Belehrungen bei Eröffnung des Internetzugangs, da dieser „nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern“ habe.
Ein von vorne herein bestehender Generalverdacht hinsichtlich möglicher Schutzrechtsverletzungen kommt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.