Ausdruck der Homepage www.rechtsanwalt-schaefer.de

Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
Brotstr. 13 • 54290 Trier • Tel. (0651) 978 900 • Fax (0651) 978 90 29



Haftungsquote bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Haftungsquote bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Verkehrszivilrecht - Urteil OLG Koblenz vom 08.01.2007, Az. 12 U 1181/05

Kann keiner der bei einem Verkehrsunfall beteiligten Parteien ein Verschulden nachgewiesen werden, muss zur Ermittlung der Haftungsquote auf die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehende jeweilige Betriebsgefahr abgestellt werden.

Im zu entscheidenden Fall standen sich der Fahrstreifenwechsel eines Pkw und die Ausgangsgeschwindigkeit eines von hinten herannahenden Motorrades von über 200 km/h gegenüber.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist das Inansatzbringen einer Mithaftungsquote von 50 % allein wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von über 70 km/h nicht zu beanstanden.

Aufgrund des nachhaltigen Überschreitens der Richtgeschwindigkeit bestehe keine Möglichkeit mehr, typischerweise überraschend eintretende Verkehrssituationen zu bewältigen. Während bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots „mittelschwere Regelverstöße“ und „kurzfristiges Nachlassen der Aufmerksamkeit“ noch kompensiert werden könnten, tendiere mit steigender Überschreitung der Richtgeschwindigkeit das mit der Richtgeschwindigkeit intendierte Unfallvermeidungspotenzial gegen Null, da die Unfallvermeidung in einem solchen Falle ausschließlich vom einhundertprozentig fehlerfreien Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer abhänge.

Die insofern aufgrund der sechzigprozentigen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit entstandene Risikoverlagerung auf die anderen Verkehrsteilnehmer rechtfertige den Ansatz einer entsprechend hohen Betriebsgefahr / Mithaftung in Höhe von 50 %.