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Benutzung eines Organizers mit Mobilfunkfunktion

Benutzung eines Organizers mit Mobilfunkfunktion

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 Ss 219/05

Der Betroffene bediente während der Fahrt mit der rechten Hand einen sog. „Palm-Organizer“, wobei gespeicherte Termindaten abgerufen wurden.

Über die üblichen Organizerfunktionen hinaus verfügte das Gericht auch über eine Mobilfunkfunktion, welche allerdings zum Zeitpunkt der Nutzung deaktiviert war.

Das AG sprach den Betroffenen frei, die entsprechende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Nach Ansicht des OLG handle es sich bei dem betreffenden Organizer um ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Das gegenständliche Gerät sei nach Zweckfunktion und Ausstattung zum Führen von Telefonaten bestimmt und geeignet. Auch die Deaktivierung der Mobilfunkkarte ändere an der rechtlichen Einordnung des Geräts nichts.

Im gegenständlichen Fall sei auch das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ des Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1 a) StVO erfüllt. Eine Nutzung des Handys liege auch dann vor, wenn andere Funktionen des Geräts in Anspruch genommen würden.