Handynutzung bei rotem Wechsellichtzeichen und ausgeschaltetem Motor
Handynutzung bei rotem Wechsellichtzeichen und ausgeschaltetem Motor
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az. 3 Ss OWi 1050/06
Der Betroffene hielt mit seinem Fahrzeug an einer roten Lichtzeichenanlage als zweites Fahrzeug, machte den Motor aus und telefonierte mit seinem Mobiltelefon.
Das AG verurteilte den Betroffenen wg. fahrlässiger, unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 I a), 49 I Nr. 22 StVO, mit einer Geldbuße von 40,00 €.
Die vom Betroffenen gegen das Urteil erhobene Rechtsmittel zum OLG wurde die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.
Das AG habe § 23 Abs. 1 a) S. 2 StVO, wonach die Handynutzung erlaubt ist, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist, fälschlicherweise nicht angewandt.
Die Erwägung des AG, dass der Schutzzweck der Norm die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht zulasse, verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Auch der Zweck des „Handyverbots“ rechtfertige keine anderweitige Entscheidung:
Durch das Handyverbot soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer bei der Bewältigung der Fahraufgabe nicht abgelenkt und in der Beherrschung seines Fahrzuges eingeschränkt wird. Dies sei der Fall, wenn der Fahrzeugführer bei verkehrsbedingt stehendem Fahrzeug und laufendem Motor telefoniere, da die Fahrt jederzeit fortgesetzt werden könne.
Stehe das Fahrzeug jedoch bei ausgeschaltetem Motor, liege der Fall eben anders, da die Fortsetzung der Fahrt von dem erneuten Starten des Motors abhängt, insofern gehe von der Handynutzung in vorliegendem Fall keine Gefährdung aus.
Aufgrund möglicher Abgrenzungsschwierigkeiten dürfe auch nicht danach unterschieden werden, ob die Verkehrssituation ein länger andauerndes (Stau) oder relativ kurzes Stehen (Lichtzeichenanlage) erfordert.
Soweit durch das Telefonieren der Fahrzeugführer u. U. bei Umspringen des Lichtzeichens von rot auf grün verspätet oder überhastet reagiert, stelle dies keine Beeinträchtigung über die Beherrschung des Fahrzeuges dar, insofern komme allenfalls ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO in Betracht.