Zuständigkeit inländischer Gerichte am Sitz des Geschädigten nach Verkehrsunfallereignis im innereuropäischen Ausland
Zuständigkeit inländischer Gerichte am Sitz des Geschädigten nach Verkehrsunfallereignis im innereuropäischen Ausland
Direktklage gegen ausländischen Versicherer - EuGH, Urteil vom 13.12.2007, AZ. C 463/06
Der Kläger war im Jahre 2003 in den Niederlanden an einem Verkehrsunfall beteiligt. Hinsichtlich seiner Schäden erhob er unter Hinweis auf Art. 11 II und Art. 9 I b EuGVVO Klage gegen den niederländischen Versicherer des Unfallgegners vor seinem Wohnsitzgericht, dem Amtsgericht Aachen.
Das Amtsgericht Aachen wies 2005 die Klage wegen Unzuständigkeit deutscher Gerichte zurück. Auf die eingelegte Berufung des Klägers erkannte das OLG Köln mit Zwischenurteil auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Gegen dieses Urteil legte der niederländische Versicherer Revision beim BGH ein, welcher das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vor seinem Wohnsitzgericht Klage unmittelbar gegen den gegnerischen Versicherer erheben kann.
Nach Art. 9 I b EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des „Begünstigten“ vor dem Gericht des Ortes, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden.
Gem. Art. 11 EuGVVO ist vorgenannte Vorschrift auch auf eine unmittelbare gegen den Versicherer erhobene Klage des Geschädigten anzuwenden, sofern eine solche Direktklage zulässig ist.
Die Vorlagefrage ergab sich aus dem Umstand, dass in Deutschland streitig ist, ob Direktklagen gegen den Versicherer des Verkehrsunfallverursachers überhaupt Versicherungssachen im Sinne der EuGVVO seien, da nach deutschem Recht der Direktanspruch deliktsrechtlich und nicht versicherungsrechtlich ausgestaltet sei.
In seiner Entscheidung erklärte der EuGH, dass im Rahmen der teleologischen Auslegung als „Begünstigter“ im Sinne des Art. 9 I b EuGVVO auch der geschädigte Unfallgegner gemeint sei, zumal nach der Verordnungsbegründung der Schutz der schwächeren Partei gewährleistet sein soll. Es widerspreche dem Geist der Verordnung, die geschädigte Partei gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners schlechter zu stellen als eine Partei im Rahmen einer Versicherungsrechtsstreitigkeit.
Für die Anwendung der EuGVVO sei es im Übrigen unerheblich, ob das deutsche Recht die Direktklage gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer als deliktische Haftungsklage qualifiziere.
Bedingung der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes sei es nach der Vorgabe der EuGVVO lediglich, dass nach nationalem Recht (also der lex fori) eine solche Direktklage gegen den Versicherer zulässig sei (was nach deutschem Recht der Fall ist).