Aggressive Schadensabwicklung: Mietwagenangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verbindlich?
Aggressive Schadensabwicklung: Mietwagenangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verbindlich?
AG Bonn, Urteil vom 12.06.2007, AZ. 13 C 321/06
Der Geschädigte und unstreitig zu 100 % Anspruchsberechtigte aus einem Verkehrsunfall mietete für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs bei der Klägerin ein Fahrzeug für 2.749,20 € und trat ihr im Zusammenhang mit der Abmietung seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietwagenkosten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab.
Letztere zahlte jedoch nur einen Teilbetrag, sodass die Klägerin einen noch offenen Betrag in Höhe von 1.500,92 € beim Amtsgericht Bonn klageweise geltend machte.
Die Klägerin trug dabei unter anderem vor, dass die Mietwagenkosten im Bereich des Normaltarifs lägen, die Beklagte begründete die Zahlungsverweigerung damit, dass sie dem Geschädigten noch vor Anmietung des Mietfahrzeuges angeboten habe, ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 36 € pro Tag besorgen zu können, wohingegen der Geschädigte das Fahrzeug zu einem Tagespreis von über 100 € angemietet habe, was einen Verstoß gegen seine Schadensminderungsverpflichtung bedeute.
Nachdem das angerufene Amtsgericht Bonn nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangte, dass sich die geltend gemachten Mietwagenkosten im Bereich des Normaltarifs bewegten, gab es der Klage mit folgender Begründung statt:
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsverpflichtung könne dem Geschädigten und damit der Klägerin nicht angelastet werden.
Von der Behauptung, die Versicherung habe ein preiswerteres „Angebot“ vorgelegt, könne vorliegend keine Rede sein:
Ein annahmefähiges Angebot müsse so ausgestaltet sein, dass es nur noch durch ein „ja“ angenommen werden kann.
Das Angebot der Beklagten habe indes lediglich einen Tagespreis enthalten, ein Mietwagenunternehmen werde jedoch nicht genannt, das Fahrzeug, Abholort, Selbstbeteiligung pp. blieben völlig unklar.
Letztlich komme es aber auf ein annahmefähiges Angebot nicht an, da auch ein solches gem. § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig wäre.
Das ungefragte Angebot zur Vermittlung eines Mietfahrzeugs stelle nämlich eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 RBerG dar. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach dem Pflichtversicherungsgesetz führe noch nicht dazu, dass der Versicherer eine eigene Rechtsangelegenheit wahrnehme. Bei den diesbezüglichen Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes handele es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt, sodass die Unfallregulierung die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstelle.
Auch das eigene erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beklagten lasse eine andere Einschätzung nicht zu.
Schlussendlich liege auch kein Ausnahmetatbestand gem. § 5 RBerG vor, wonach die Besorgung der fremden Angelegenheit im unmittelbaren Zusammenhang mit einem geschäftseigenen Gewerbebetrieb stehe.
Geschuldet werde nach den Pflichtversicherungsgesetz ausschließlich Schadenersatz in Geld.
Der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungsverpflichtung könne daher keine Beachtung finden.