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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Zulässige Kundenbindung in Garantie-AGB an Vertragswerkstätten

Zulässige Kundenbindung in Garantie-AGB an Vertragswerkstätten

Der Kläger begehrte im Jahre 2005 vom beklagten Fahrzeughersteller vor dem Amtsgericht Braunschweig die Reparatur der seiner Ansicht nach durchrosteten Heckklappe eines 2002 gebraucht erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung seines Ansinnens verwies der Kläger auf die seitens der Beklagten formularmäßig ausgestaltete Haltbarkeitsgarantie, wonach für die Dauer von 30 Jahren am Fahrzeug keine Durchrostungen von Innen nach Außen auftreten werden („mobilo-life – Das Langzeitgarantiepaket für Mobilität und Werterhaltung“).

Die Beklagte berief sich auf einen Passus im Garantieprospekt, wonach die Garantiezusage nur unter der Voraussetzung gelte, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung die Wartungsdienste entsprechend Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten durchgeführt werden. Zusätzlich durfte der letzte Wartungsdienst zum Zeitpunkt der Garantieinanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Unstreitig waren diese Voraussetzungen beim klägerischen Fahrzeug nicht erfüllt.

Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht verurteilte das Landgericht auf die Berufung des Klägers den beklagten Hersteller zur Reparatur der Heckklappe mit der zentralen Begründung, dass die gegenständliche Klausel des Formularvertrages aufgrund unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam sei (§ 307 I BGB). Nach zugelassener Revision gab der BGH dem Hersteller recht.

Nach Ansicht der Richter des 8. Zivilsenats war die Klausel, nach der regelmäßige Wartungsdienste in Vertragswerkstätten zur Erhaltung der Garantieansprüche durchgeführt werden müssen, in jedem Falle wirksam.

Das legitime Interesse des Fahrzeugherstellers, Kunden möglichst lange an das eigene Vertragswerkstättennetz zu binden, führe – so der BGH – im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Klausel dazu, dass die zusätzlich zum Fahrzeugkauf gewährte Garantie sozusagen als „Gegenleistung“ die regelmäßige Wartung in Vertragswerkstätten vorsehe, „um deren Preis“ die Garantiegewährung zustande komme.

Damit sei der Kunde auch nicht übervorteilt, zumal er frei entscheiden könne, ob er sich die 30-jährige Garantie dadurch erhält, dass er die grundsätzlich erforderlichen Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt erledigen lässt oder beispielsweise aufgrund des Fahrzeugalters eine freie Werkstatt aufsucht bzw. gar keine regelmäßigen Wartungen veranlasst. Der Umstand, dass nach der gegenständlichen Klausel Garantieansprüche auch dann entfallen, wenn der Verstoß gegen die Wartungsvorgaben des Herstellers überhaupt nicht kausal für den Schaden war, führt nach Auffassung der BGH-Richter auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Die insoweit hinzunehmende Einschränkung sei durch das legitime Interesse des Herstellers an einer Kundenbindung im Vertragshändlernetz gerechtfertigt.

Kritiker werfen dem BGH eine Abkehr von der eigenen Senatsrechtsprechung vor. In einer Entscheidung vom 24.04.1991 und zuletzt mit Urteil vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06, hatte der 8. Zivilsenat entschieden, dass eine derartige Formularklausel den Kunden in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligen kann. So sei dies der Fall, wenn sie den Klauselverwender von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistelle, „ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheiten zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist“. Gegenstand beider vorgenannter Entscheidungen waren Klauseln in selbständigen Garantiezusagen herstellerunabhängiger Garantiegeber im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenverkäufen. Dabei sollte der Garantiegeber nach dem Klauseltext von der Leistungsverpflichtung frei werden, wenn Inspektionen nicht nach Herstellervorgaben durchgeführt werden, ohne dass es auf einen Zusammenhang zwischen unterbliebener vertragsgemäßer Wartung und einem garantiefähigen Schaden ankommen sollte.

Hat der 8. Zivilsenat also ein „Sonderrecht“ für Hersteller geschaffen?

Zunächst einmal ist hierzu festzustellen, dass die wieder vermehrt herstellerseitig angebotenen Haltbarkeitsgarantien bei Neufahrzeugen eine „Draufgabe“ zu den gesetzlich verbrieften Gewährleistungsrechten ohne separates Entgelt darstellen. So auch im Fall „mobilo-life“: Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, „gegen“ Einhaltung der Wartungsdienste in der Vertragswerkstatt die Durchrostungsgarantie aufrecht zu erhalten. Der Kunde hat es also zu jedem Zeitpunkt selbst in der Hand, die Garantiezusagen durch die Wartung in der Vertragswerkstatt zu erhalten. Im Gegensatz hierzu bietet der herstellerunabhängige Garantiegeber ausschließlich seine Garantiezusage als Hauptleistung gegen Entgelt an.

Die Interessenlage beider Garantiegeber ist klar: Der Eintritt des Garantiefalles soll möglichst erst gar nicht stattfinden. Durch den herstellerunabhängigen Garantiegeber jedoch wird der Kunde nur zur Vermeidung des Garantiefalles zwecks Einhaltung der herstellerseitig vorgegebenen Wartungen verpflichtet. In welcher Werkstatt dies geschieht, ist für den unabhängigen Garantiegeber zunächst gleichgültig. Da es diesem nicht auf das „wo“, sondern nur auf das „ob“ und „wie“ der Inspektion ankommt, darf er folgerichtig keine Klausel verwenden, die ihn von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob eine unterlassene Wartungsmaßnahme überhaupt für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden war. Denn wenn die Wartung nach Herstellervorgaben den alleinigen Zweck haben soll, den Eintritt eines Garantieschadens möglichst zu vermeiden, muss im Umkehrschluss der bedingungsgemäße Garantiefall jedenfalls auch dann bejaht werden, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Wartung eingetreten wäre. Kommt es dem Garantiegeber hingegen ganz entscheidend auf das „wo“ der Wartung an und überlässt er dem Kunden die Entscheidung, ob er eine „Gegenleistung“ erbringen möchte, ist eine andere Interessengewichtung durchaus angezeigt.

Dem unabhängigen Garantiegeber bleibt es dabei unbenommen, seinem Kunden die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit zwischen unterbliebener Wartung und dem reparaturbedürftigen Schaden aufzuerlegen. Eine solche – auch vom BGH als zulässig erachtete – Klausel wird dem Interesse des herstellerunabhängigen Garantiegebers auf Ausbleiben des Garantiefalles durch regelmäßige und umfassende Wartung gerecht. Umgekehrt bleiben die Interessen des vorleistungspflichtigen Kunden durch die Möglichkeit, den Garantieanspruch bei Beweis fehlender Kausalität zwischen unterlassener Wartung und Schaden durchzusetzen, gewahrt.

Das Urteil des BGH ist jedoch nicht ohne Weiteres übertragbar auf andere Fallkonstellationen wie etwa herstellerseitig gewährte Gebrauchtwagengarantien (sogenannte Anschlussgarantien). Der BGH hat sich insofern ausdrücklich nicht der Rechtsprechung der Obergerichte angeschlossen, wonach die Durchführung der Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nach Herstellervorgaben grundsätzlich der Dispositionsfreiheit der Parteien unterliegt und somit nicht gesetzlich überprüft werden kann.

Am Rande ist zur „mobilo-life“-Entscheidung noch festzuhalten: Die Frage, ob Herstellergarantien, die die Garantieleistung von der Einhaltung der Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten abhängig machen, gegen das Regelwerk der Kfz-GVO 1400/2002 verstoßen, bleibt unbeantwortet. Denn der Kläger hatte in den Instanzen keinen Tatsachenvortrag hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs von Marktmacht bzw. unbilliger Behinderung freier Werkstätten gehalten. Aus prozessrechtlichen Gründen konnte eine Entscheidung zu dieser Frage deshalb vom BGH nicht ergehen.