Ausnahme vom Fahrverbot / Unzulässige Verwertung getilgter Voreintragungen
Ausnahme vom Fahrverbot / Unzulässige Verwertung getilgter Voreintragungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2007, AZ. IV – 2 Ss (Owi) 118/07
Der Betroffene war erwiesenermaßen innerhalb geschlossener Ortschaften unter Berücksichtigung der Toleranz 41 km/h zu schnell gefahren. Gegen den Bußgeldbescheid, der unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat vorsah, legte der Betroffene Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter wurde er unter Berücksichtigung zweier Voreintragungen, welche sich in der Überliegefrist befanden, zu 150 € Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum OLG Düsseldorf ein.
Nach Übertragung der Angelegenheit auf den dreiköpfigen Senat wurde unter Zugrundelegung des erstinstanzlich ausgeurteilten Schuldspruches die Geldbuße auf 125 € ermäßigt und das Fahrverbot dergestalt beschränkt, dass vom Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen ausgenommen wurden.
Die Erhöhung der Geldbuße habe der Strafrichter rechtsfehlerhaft vorgenommen, da sich der Regelsatz nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – vorliegend auf 150 €, sondern auf 125 € gemäß Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog belaufe.
Darüber hinaus sei die Erhöhung des (fehlerhaften) Regelsatzes durch das Amtsgericht wegen zwei Voreintragungen rechtswidrig geschehen, zumal beide betroffenen Bußgeldbescheide bereits seit über zwei Jahren rechtskräftig waren und insofern die Tilgungsfrist abgelaufen war.
Das diesbezügliche Bestehen des Verwertungsverbotes bestehe selbstverständlich auch während der Überliegefrist.
Zum Fahrverbot führte der Senat aus, dass es die uneingeschränkte Anordnung des Fahrverbotes für rechtsfehlerhaft halte, zumal nicht erkennbar sei, ob die Möglichkeit einer Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten gem. § 25 I 1 StVG überprüft wurde.
Da der Betroffene den Verkehrsverstoß im Rahmen einer Privatfahrt mit seinem Pkw begangen habe, sei davon auszugehen, dass die Einwirkung auf den Betroffenen durch Beschränkung des Fahrverbotes auf privat geführte Fahrzeuge ausreiche.
Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Celle, OLG Brandenburg und OLG Naumburg seien unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ gem. § 25 I 1 StVG nicht nur Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 I FeV zugrunde liegen. Wenn Fahrzeuge nach ihrem „Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist, voneinander abgegrenzt werden können“, sei insofern ebenfalls eine Einschränkungsmöglichkeit gegeben.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen könnten daher von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Krankenkraftwagen seien per Definition des § 3 I RettGNW Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport gesondert eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein weiterhin als Krankenkraftwagen anerkannt seien.
Gleiches gelte gem. § 52 III Nr. 2 StVZO für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die beispielsweise Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen dürften. Weiterhin sei die Betriebserlaubnis von Feuerfahrzeugen an den Verwendungszweck gebunden (§ 19 II a StVZO).