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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Mietwagen nach Verkehrsunfall: Letzter Stand des Unfallersatztarifs

Mietwagen nach Verkehrsunfall: Letzter Stand des Unfallersatztarifs

BGH, Urteil vom 09.10.2007, AZ. VI ZR 27/07

Der Kläger klagte gegen seinen Verkehrsunfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Aue restliche Mietwagenkosten ein.

Der Kläger hatte am Tag nach dem Verkehrsunfall, für den die Beklagten unstreitig die Haftung dem Grunde nach trugen, bei einer von seiner Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug in der gleichen Wagenklasse zum Mietpreis von letztlich 1.504,75 € angemietet. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte lediglich einen Teilbetrag gezahlt, sodass die Restforderung 763,95 € betrug.

Nachdem das Amtsgericht Aue die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hatte, wies das Landgericht Zwickau auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab und ließ die Revision zu. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des LG auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht mit folgender Begründung zurück:

Nach der seit Ende 2004 durchgehend fortgeschriebenen Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif können Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten“ durfte.

Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit sei der Anspruchsinhaber gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg zu wählen, soweit ihm dies aufgrund der besonderen Umstände zuzumuten ist.

Hierbei gelte der Grundsatz, dass sich der Geschädigte an den örtlichen Tarifen orientieren müsse, und zwar nicht nur an den Unfallersatztarifen, sondern an allen ihm zugänglichen Mietfahrzeugangeboten. Wird ein Fahrzeug jedoch zum Unfallersatztarif angemietet, so müsse überprüft werden, ob der gegenüber dem Normaltarif höhere Unfallersatztarif gerade auch wegen der Anmietung aufgrund eines Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist. Waren dem Geschädigten aufgrund der besonderen Unfallsituation außer dem in Anspruch genommenen Mietfahrzeugangebot keine günstigere Anmietoption zugänglich, müsse die Haftpflichtversicherung des Geschädigten auch den Unfallersatztarif zahlen.

Eine eventuelle Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen Geschädigtem und Mietfahrzeugunternehmen wegen unterlassener Aufklärung über mögliche Probleme bei der Abwicklung und nachhaltiger Überschreitung des Normaltarifs könne seitens der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nicht wirksam entgegen gehalten werden.

Zum einen könne der Schädiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Mietwagenunternehmen nicht anspruchsbefreiend ins Feld führen, zum anderen habe das Landgericht Zwickau im vorliegenden Fall lediglich den Normaltarif mit dem Unfalltarif verglichen, was zur Feststellung der Sittenwidrigkeit in keinem Falle ausreiche.

Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit hätte das Berufungsgericht den in Ansatz gebrachten Tarif als Unfalltarif mit anderen auf dem Markt üblichen Unfalltarifen vergleichen müssen.

Um allerdings überhaupt feststellen zu können, dass und ob ein sogenannter Unfallersatztarif geltend gemacht werde, sei es zulässig, zur Bemessung des „Normaltarifs“ auf den „Schwacke- Mietpreisspiegel“ zurückzugreifen und dort das gewichtete Mittel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten heranzuziehen.

Das Berufungsgericht habe aber verabsäumt, die hiernach zwingend erforderliche Frage der Erforderlichkeit des Unfalltarifes zu überprüfen.

Die Erforderlichkeit des Unfalltarifs könne nur in dem Falle ungeprüft bleiben, wenn dem Geschädigten bei Anmietung des Fahrzeugs ein Normaltarif aufgrund der unfallspezifischen Besonderheiten und unter Berücksichtigung seiner Situation überhaupt nicht zugänglich gewesen wäre (beispielsweise Anmietung des Mietfahrzeugs zur Nachtzeit unmittelbar nach einem Unfall wegen zwingend erforderlichem Ersatzfahrzeug ohne Möglichkeit eines Tarifvergleichs).

Zu dieser Frage hatte allerdings weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht hinreichende Feststellungen getroffen.

Soweit das Berufungsgericht verabsäumt hat, die Erforderlichkeit des Unfalltarifs aufgrund spezifischer, unfallbedingter Mehrleistungen (Vorfinanzierung durch das Mietwagenunternehmen, Ausfallrisiko wegen unklarer Haftungssituation, Unklarheit der Dauer der Anmietung, pp.) zu überprüfen, müsse dies nachgeholt werden.

Dabei werde das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, da sich der Geschädigte – soweit möglich und zumutbar – nur auf dem ihm ohne weiteres offen stehenden Markt nach Vergleichsangeboten umsehen muss.

Der „auf dem Lande“ lebende Geschädigte brauche sich also keineswegs in mehrere nächstgrößere Städte zum Tarifvergleich zu begeben.