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Unerlaubte Handynutzung bei Gesprächsannahme durch Freisprecheinrichtung?

Unerlaubte Handynutzung bei Gesprächsannahme durch Freisprecheinrichtung?

Beschluss OLG Bamberg vom 05.11.2007, Az. 3 SS Owi 744/07

Der Betroffene war wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons erstinstanzlich zu einer Geldbuße durch das Amtsgericht verurteilt worden. Dieser hatte sich zuvor glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er mit seinem Kfz bei eingeschaltetem Mobiltelefon, welches mit einer an der Sonnenblende befestigten Freisprecheinrichtung befestigt war, gefahren war, als das Handy läutete.

Das Gespräch habe er über die Freisprecheinrichtung angenommen, diese allerdings bei Rotlicht in die Hand genommen und ans linke Ohr gehalten.

Das AG ging davon aus, dass auch das Halten der Freisprecheinrichtung ein Teil des Mobiltelefons bzw. das Mobiltelefon im Gesetzessinne selbst sei. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift laufe darauf hinaus, dass es keinen Unterschied mache, ob das Handy selbst oder aber eine Freisprecheinrichtung in die Hand genommen werde, da das Gefahrenpotential gleich sei.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, welcher der Bußgeldsenat des OLG Bamberg durch Freispruch des Betroffenen abhalf.

Zur Begründung führte das OLG aus:

Die Normauslegung des amtsgerichtlichen Urteils sei mit dem Wortsinn der Vorschrift nicht vereinbart (Artikel 103 Abs. 2 GG). Demnach müsse sich die Tragweite und der Anwendungsbereich der jeweiligen Straf- oder Ordnungsvorschrift jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Für den Normadressaten müsse allerdings aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes zumindest das Risiko einer Bestrafung bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung zu erahnen sein. Hierbei sei die Sicht des Bürgers auf die Vorschrift maßgeblich.

Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22 i. V. m. 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO liege nur dann eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe, indem er hierfür das Mobiltelefon oder Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Somit sei nicht nur das Telefonieren im eigentlichen Sinne, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung gemeint.

Der Begriff der Benutzung erfordere allerdings, dass ein gewisser Bezug zu den Funktionstasten des Gerätes hergestellt sein muss, da ansonsten nicht mehr die Rede davon sein könne, dass es bestimmungsgemäß genutzt werde, denn das schlichte Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches werde nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eben gerade nicht untersagt.

Jedenfalls sei nach jedem möglichen Wortsinn der Vorschrift eine Auslegung, dass die Freisprecheinrichtung unselbständiger Funktionsteil des Mobil- bzw. Autotelefons sei, schlichtweg ausgeschlossen.