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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Integritätsinteresse bei Geltendmachung eines Schadens über dem Wiederbeschaffungswert: 6-monatige Nutzungsdauer

Integritätsinteresse bei Geltendmachung eines Schadens über dem Wiederbeschaffungswert: 6-monatige Nutzungsdauer

BGH, Urteil vom 13.11.2007, AZ. VI ZR 89/07

Der Kläger machte beim Landgericht Mainz restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, dessen Verursachung durch die Beklagte zu 1) unstreitig war, geltend. Bei der Darstellung des Schadens berief er sich auf ein Sachverständigengutachten, welches Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.093,58 € ausweist und den Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer auf 3.000,00 €, den Restwert auf 500,00 € taxiert. Der Kläger trug vor, er habe sein Fahrzeug auf Basis des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen, da er das Fahrzeug weiter habe nutzen wollen. Tatsächlich sei ihm dann allerdings „auf offener Straße“ von einem Kaufinteressenten ein Angebot gemacht worden, welches er nicht habe ausschlagen können. Gegenüber der Beklagten zu 2) (Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1)) machte er unter anderem die Nettoreparaturkosten, welche knapp über dem Wiederbeschaffungswert lagen, geltend. Die Beklagte zu 2) regulierte vorgerichtlich auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens und zahlte insofern also auf den reinen Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €).

Geltend gemachten Nutzungsausfall sowie die Kosten einer Nachbegutachtung sowie die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Nettoreparaturkosten zahlte die Beklagte zu 2) nicht, weshalb der Kläger beim Amtsgericht Mainz eben diese Differenz klageweise geltend machte. Das Amtsgericht wies die Klage zurück, die vom Kläger eingelegte Berufung zum Landgericht Mainz wurde unter Zulassung der Revision ebenfalls zurückgewiesen. Der BGH wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz mit folgender Begründung zurück:

Nach durchgängiger Rechtsprechung des Senats könne ein Geschädigter unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geltend machen (zuletzt Senatsurteil vom 08.12.1998, AZ. VI ZR 66/98). Wenn der Geschädigte eine Reparatur des Fahrzeugs nachweislich durchführe, könnten Kosten der Instandsetzung dann zuerkannt werden, wenn sie den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen, da dann die Grundsätze der wirtschaftlichen Schadenabrechnung und des Bereicherungsverbotes noch erfüllt seien.

Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass der Betroffene das Fahrzeug nach der Reparatur auch selbst weiter nutze. Die Reparatur des Fahrzeugs, von dem er weiß, wie es ein- und weitergefahren, gewartet oder sonst behandelt worden ist, bereichere ihn nur dann nicht, wenn er selbst das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutze. Dies habe der erkennende Senat auch in den Fällen entschieden, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteige. Es gebe keinen Grund, im Rahmen der „130%-Abwicklung“ anders zu verfahren.

Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, seien vorliegendem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Es sei Sache des Klägers, diejenigen Umstände vorzutragen und bei Bestreiten dann auch zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen.

Werde also bei einem Verkehrsunfall mit einem wirtschaftlichen Totalschaden der Ersatz des den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwandes geltend gemacht, müsse der Kläger im Rechtsstreit ggf. den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen einer „Abrechnung auf 130% – Basis“ vorliegen. Er sei also auch dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er das Fahrzeug weiter habe nutzen wollen.

Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, dass er zwar eine Nutzungsabsicht gehabt habe, allerdings das Fahrzeug aufgrund der unschlagbaren unvorhergesehen Angebotes veräußert habe, hat er keine näheren Angaben zum Inhalt des Kaufangebotes gemacht.

Das Landgericht habe daher dem klägerischen Vortrag nicht weiter nachgehen müssen, zumal es an einem zulässigen Beweisantrag mangelte (die Voraussetzungen für die vom Kläger angebotene Parteivernehmung lagen nach Ansicht des BGH nicht vor).

Eine Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten sei bereits deshalb gescheitert, da der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig – jedenfalls nach Ablauf einer gesetzten Schriftsatzfrist – mitgeteilt hatte.