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Angabe „Unfallschaden lt. Vorbesitzer nein“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung

Angabe „Unfallschaden lt. Vorbesitzer nein“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung

BGH, Urteil vom 12.03.2008, AZ. VIII ZR 253/05

Der Kläger hatte von der Beklagten, welche sich als freie Kfz-Händlerin betätigt, einen Gebrauchtwagen gekauft (ca. 3 Jahre alt, Laufleistung ca. 55.000 km, Kaufpreis knappe 25.000,00 €). Im Bestellformular hatte die Beklagte unter der Rubruk „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ maschinenschriftlich ein „nein“ angegeben.

Als der Kläger das Fahrzeug einige Monate später weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass am Fahrzeug ein Heckschaden vorlag. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, die Beklagte verweigerte jedoch die Durchführung der Rückabwicklung.

Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nahm der Kläger die Beklagte vor dem Landgericht Osnabrück auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere in Anspruch. Dabei berief sich der Kläger auf die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.020,00 € zzgl. Mehrwersteuer, weiterhin machte er über die Feststellung des Sachverständigen hinaus geltend, dass der Minderwert des Fahrzeuges nach Reparatur nicht nur 100,00 €, sondern vielmehr 3.000,00 € betrage.

Das Landgericht Osnabrück gab der Klage statt, nach Berufung der Beklagten zum OLG Oldenburg wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. In der zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Der BGH hielt die Revision für begründet und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Oldenburg mit folgender Begründung zurück:

Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei, da ein Sachmangel nicht vorgelegen habe (§§ 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB). Zwar habe das Berufungsgericht angenommen, dass der Unfallschaden bereits bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen sei, aufgrund der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer nein“ soll jedoch ein Sachmangel nicht vorgelegen haben. Hierin liege die Rechtsfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils.

In der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer nein“ sei nach Ansicht des OLG Oldenburg richtigerweise keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB enthalten, sondern vielmehr eine sogenannte Wissenserklärung darüber, dass die Beklagte sich auf die Angaben des Vorbesitzers berufen habe. Wenn sich der Verkäufer ausdrücklich auf die Aussagen eines anderen beruft, bringe er damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass diese Angabe nicht auf seinen eigenen Feststellungen beruhe. Es sei weder eine positive Beschaffenheitsvereinbarung noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in vorgenannter Erklärung enthalten.

Die Beklagte wolle also mit der Verwendung des gegenständlichen Passus weder dafür haften, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, noch sei die Erklärung dahingehend auszulegen, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei sei.

Dennoch sei eine wie hier vorliegende sogenannte Wissenserklärung keineswegs ohne rechtliche Bedeutung. Die rechtliche Tragweite liege nämlich nach Ansicht des BGH darin, dass die Beklagte auf die richtige und vollständige Wiedergabe der Angaben des Vorbesitzers hafte.

Auch wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliege, sei die Kaufsache allerdings erst dann frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 I 2 BGB, wenn sie


Genauso liege der Fall hier:

Das Fahrzeug weise vorliegend eben nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich sei und die der Käufer erwarten könne.

Auch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs könne gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Kaufobjekt jedenfalls keinen Vorschaden erlitten hat, der über die Bagatellgrenze hinausgehe.

Unter Bezugnahme auf ein Senatsurteil vom 10.10.2007, AZ. VIII ZR 330/06 definierte der BGH Bagatellschäden erneut als „geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung“.

Bereits aus diesem Grunde sei im vorliegenden Fall auch von einem Fahrzeugmangel auszugehen.

Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren wäre ein Reparaturaufwand von über 1.000,00 € erforderlich, der bei einem 3 Jahre alten Fahrzeug bei einer Laufleistung von ca. 55.000 km jedenfalls keinen Bagatellschaden darstelle, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen müsse. Der Kläger sei daher gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar sei (§ 326 V BGB). Weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung sei der Mangel im vorliegenden Fall behebbar. Auch sei hier nicht nur von einer unerheblichen Pflichtverletzung gem. § 323 II auszugehen.

Wäre die Feststellung des Sachverständigen richtig, wonach auch bei ordnungsgemäßer Reparatur lediglich ein merkantiler Minderwert von 100,00 € (und damit weniger als 1 % des Kaufpreises) vorliege, wäre die Pflichtverletzung unerheblich.

Da der Kläger allerdings einen verbleibenden merkantilen Minderwert in Höhe von 3.000,00 € unter Beweisantritt vorgetragen hatte, war der Rechtsstreit nach Ansicht des BGH nicht zur Entscheidung reif, das Berufungsurteil war daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Oldenburg zurückzuverweisen.