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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Störerhaftung des Weblogbetreibers

Urteil LG Hamburg vom 04.12.2007, AZ. 324 O 794/07

Die Antragstellerin – Produzentin von sogenannten Call-in-TV-Sendungen, u. a. der Sendung „Money-Express“ – hatte beim Landgericht Hamburg per 03.09.2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es dem Antragsgegner – einem Weblogbetreiber – untersagt wurde, den Passus „Sieg Heil Money-Eypress TV!“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Im Vorfeld hatte der Antragsgegner in seinem Weblog Verbotsverfügungen einiger Moderatorinnen der Antragstellerin (diese waren öffentlich als „Animösen“ bezeichnet worden) thematisiert und hierzu eine Kommentarfunktion eingerichtet. Unter anderem war dann auch ein Kommentareintrag mit dem inkriminierten Passus erfolgt.

Gegen die einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch mit der Begründung ein, er sei zu einer Vorabkontrolle der Kommentare nicht verpflichtet gewesen, vielmehr habe er seine Prüfungspflichten in vollem Umfang erfüllt, da er den angegriffenen Beitrag ohne entsprechende Aufforderung noch am Tag der Einstellung gelöscht hatte.

Das Landgericht Hamburg bestätigte dennoch die einstweilige Verfügung vom 03.09.2007 mit folgender Begründung:

Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 I II BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 I, 19 III GG zu.

Durch die gerügte Äußerung im Kommentar eines Bloggers werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Zwar habe sich die Antragstellerin – auch und gerade in ihrem Geschäftsfeld – besonders mit Kritik auseinander zu setzen, im vorliegenden Fall sei jedoch die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten.

Hier gehe es nicht mehr um eine gerade noch an der Sache orientierte und vielleicht polemische oder überspitzte Kritik, vielmehr sei es vorliegend ausschließlich um die Herabwürdigung der Antragstellerin gegangen.

Die Antragstellerin werde im Zusammenhang mit der Grußformel der Nazis genannt, eine sachliche Auseinandersetzung könne das Gericht hierin nicht erblicken.

Für die verletzende Äußerung hafte der Antragsgegner zwar nicht als Täter, da er den Eintrag weder selbst vorgenommen noch sich diesen zu eigen gemacht habe.

Als Betreiber und damit als „Verbreiter“ des gegenständlichen Kommentars hafte er jedoch auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt habe (unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006, AZ. 7 U 50/06).

Die Prüfpflichten werden vom LG Hamburg „anlassbezogen“ erläutert:

Je eher man befürchten müsse, dass es durch Kommentare in einem Weblog zu Rechtsverletzungen komme, um so eher muss die Überprüfung intensiviert werden.

Insofern könne bei mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Rechtsverletzungen die Sorgfaltspflicht bis zu einer Dauer- bzw. Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Vorstehende Sorgfaltsmaßstäbe ergäben sich daraus, dass keines der widerstreitenden Rechtsgüter „Meinungs- und Medienfreiheit“ und „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ von vorne herein wertiger sei als das andere.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner zwar freiwillig nach 7 ½ Stunden ohne jegliche Aufforderung den Beitrag gelöscht, dennoch sei der von ihm im Blog eingestellte Artikel mit der Überschrift „Call-TV-Mimeusen“ und die im Artikel in Bezug genommene „Vorgeschichte“ nachgerade für Persönlichkeitsverletzungen prädestiniert gewesen.

Der Antragsgegner habe sich selbst bei der Darstellung des vorangegangenen Sachverhalts sozusagen auf Messers Schneide bewegt, da er die betroffenen Moderatorinnen mit vollem Namen benannte und die Verunglimpfungen – wenn auch in indirekter Rede oder in Anführungszeichen – vollständig wiedergab, ohne hier eine Distanz zu schaffen. Der Gesamtartikel hinterlasse insofern den Eindruck, dass der vom Antragsgegner ganz bewusst gewählte Duktus jedenfalls als Einladung zu einer aufgeheizten Diskussion verstanden werden könne.

Der Umstand, dass im Blog die Möglichkeit bestand, unter der Verwendung von Pseudonymen Kommentare abzugeben, erhöhe die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen per se, da Kommentierende nicht befürchten müssen für Äußerungen zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Dies habe sich auch relativ schnell nach Eröffnung des Kommentarverlaufs im nach Ansicht des Gerichts „grenzwertigen Verlaufs der Diskussion“ wiedergespiegelt.

In der Gesamtschau der Vorgeschichte, der Einstellung des Themas durch den Antragsgegners und des kurzfristigen Verlaufs der Kommentierung hätte der Antragsgegner eine fortdauernde Überprüfung der eingehenden Kommentare vornehmen müssen.

Insofern war die einstweilige Verfügung nach Ansicht des LG Hamburg zu bestätigen.

Inwiefern im Blog des Antragsgegners tatsächlich anonym gepostet werden konnte, war offensichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Landgericht Hamburg ging offenbar allein aufgrund der Verwendung von sogenannten „Nicknames“ davon aus, dass die Anmeldung im Blog anonym erfolge.



Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Internetforums (03.09.2007)

Beschluss Oberlandesgericht Koblenz vom 12.07.2007, Az. 2 U 862/06

In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten erschien das Posting eines Forenmitglieds, welches neben der Überschrift „Achtung Betrüger unterwegs!“ u. a. auch den Satz „Die Betrüger vom …“ enthielt.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Löschung bzw. Sperrung des Postings) der in Bezug genommenen Firma wies das Landgericht Koblenz unter Hinweis auf den Gesamtkontext des Postings und bereits zur angesprochenen Thematik erschienene Presseartikel zurück.

Die seitens der Verfügungsklägerin eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht beschlussweise zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass es sich bei den Äußerungen „Achtung Betrüger unterwegs!“ und „Betrüger vom …“ nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen handele.

Ganz ersichtlich habe der Autor des Postings nicht auf bereits geahndete strafrechtlich relevante Vorgänge hinweisen wollen.

Die Bezeichnung „Betrüger“ sei vorliegend nicht als strafrechtlicher Terminus gebraucht worden, sondern gebe vielmehr die Meinung des Autors wider, wonach er sich unter Hinweis auf ihm gegenüber getätigte falsche Angaben bzw. Auskünfte betrogen fühle. Insofern habe er die weiteren Forenmitglieder über die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerin informieren und nicht letztere diffamieren wollen.

Die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ergebe gerade nicht, dass der Schwerpunkt der gerügten Äußerungen in einer Herabwürdigung der Verfügungsbeklagten liege. Die Grenze zur sogenannten „Schmähkritik“ sei vorliegend nicht überschritten.