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Heiko M. Schaefer & Michael Lang • Rechtsanwälte in Trier
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Versicherungsrecht Rechtsinfos ›› RAe Heiko M. Schaefer & Michael Lang

Auf dieser Seite erhalten Sie aktuelle Rechtsinformationen zum Versicherungsrecht (hierzu zählen z. B. Streitigkeiten mit und über Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Hausratversicherung, Feuerversicherung etc.), bereitgestellt von Rechtsanwalt Heiko Schaefer, Trier, bzw. Rechtsanwalt Michael Lang, Trier.

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Versicherungsschutz – Private Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz – Private Haftpflichtversicherung bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich des Schadensumfanges

OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2007, Az. 10 U 1748/06

Die Klägerin begehrte Versicherungsschutz für die von ihrem minderjährigen Sohn am Eigentum Dritter verursachten Schäden.

Der 13-jährige Sohn der Klägerin hatte in einem Kirchengebäude einen Feuerlöscher aus der Wandhalterung genommen und diesen betätigt. Aufgrund der Beschädigung der Orgel und Inventar entstanden Reinigungs- und Restaurierungskosten im hohen fünfstelligen Bereich.

Die beklagte Haftpflichtversicherung verweist auf einen Passus ihrer Allgemeinen Haftpflichtbedingungen, wonach Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen sind. Nach Abweisung der Deckungsklage durch das Landgericht Koblenz gab das Oberlandesgericht Koblenz der Klägerin in der Berufungsinstanz vollumfänglich recht:

Der zum Ausschluss der Versicherungsansprüche erforderliche Vorsatz müsse sich nicht nur auf das schädigende Ereignis, sondern auch auf die hieraus resultierenden Schadensfolgen beziehen.

Das Oberlandesgericht ging bei dem 13 Jahre alten Sohn der Klägerin zwar davon aus, dass er den Feuerlöscher in der Absicht, den Kirchenraum zu beschmutzen, betätigt habe. Es sei jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der tatsächliche Schaden (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden wäre.

Der Vortrag der Klägerin, ihr Sohn habe um den ätzenden Inhalt des Feuerlöschers und die Konsequenzen für das Inventar keine Kenntnis gehabt und einen Schaden dieses Umfangs überhaupt nicht herbeiführen wollen, könne nicht widerlegt werden.

Die fehlende Aufklärungsmöglichkeit der inneren Tatbestandsmerkmale gehe allerdings zu Lasten der beklagten Haftpflichtversicherung, die für das Vorliegen der Merkmale des Ausschlusstatbestandes beweispflichtig ist. Auch das Versprühen des vollständigen Inhalts des Feuerlöschers lasse keinen Rückschluss auf subjektive Momente beim Sohn der Klägerin zu. Vielmehr spreche der erhebliche Schadensumfang dafür, dass die erheblichen Beschädigungsfolgen vom 13-jährigen Sohn der Klägerin nicht einmal ansatzweise im Vorfeld erfassbar waren.